§ 89 Umfang der Leichenöffnung
Stand: 10.06.2019
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 89 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 18.05.2021 – III-2 Ws 78-79/21
- LG Münster, 12.10.2018 – 20 Qs - 30 UJs 351/17 - 12/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.