§ 89 Umfang der Leichenöffnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 18.05.2021 – III-2 Ws 78-79/21
- LG Münster, 12.10.2018 – 20 Qs - 30 UJs 351/17 - 12/18
2 Entscheidungen zu § 89 StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.