Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 89 Umfang der Leichenöffnung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.

§ 88 § 90