Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.06.1990 – 4 StR 281/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hans Michael V EB aus "EEE, geboren am EEE 1964 in A, Ä
wegen sexueller Nötigung
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. Januar 1990 aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, daß der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der sexuellen Nötigung entstanden ist, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungs-
träger übergegangen sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und drei Viertel der notwendigen Auslagen zu tragen, die der Nebenklägerin im Rechtsmittelverfahren
erwachsen sind. Gründe: Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet, wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 1990 zutreffend dargelegt hat. Jedoch kann die Entscheidung
über den Feststellungsanspruch der Nebenklägerin keinen Bestand haben. Die Nebenklägerin hat nämlich den diesem zugrunde liegenden Antrag verspätet gestellt. Zwar hat sie ihren Schmerzensgeldanspruch rechtzeitig schriftlich dem Gericht unterbreitet. Hierbei handelte es sich indessen nur um einen Zahlungsanspruch, gerichtet auf den Ersatz immateriellen Schadens. Der Feststellungsanspruch hinsichtlich des materiellen Schadens ist demgegenüber selbständiger Natur und bedurfte im Hinblick darauf gesonderter Antragstellung. Einen diesbezüglichen Antrag hat die Nebenklägerin erst im Rahmen ihres Schlußvortrags gestellt, nach dem Plädoyer des Staatsanwalts. Nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO muß ein solcher Antrag aber bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden; nur so ist gewährleistet, daß auch der Staatsanwalt zu diesem Begehren Stellung nehmen kann (Senatsbeschluß vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88 = Stv 1988, 515).
Die Entscheidung über den Feststellungsamtrag ist daher aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung allein über den zivilrechtlichen
Anspruch kommt nicht in Betracht (BGH aaO; Beschluß vom
3. Juni 1988 - 2 StR 244/88).
Goydke Jähnke Blauth
Steindorf Maatz