Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 02.09.1988 – 2 StR 431/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ARE BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 431/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Markus Bruno 5 EB aus EB seboren am GE 1965 ir u,

wegen Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. März 1988 im Ausspruch über die Entschädigung aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gesprochen, eine Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt und ihn verurteilt, an den Nebenkläger 1.800 DM zu zahlen.

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt. Dagegen kann der Entschädigungsausspruch nicht bestehenbleiben. Der Angeklagte ist dem Neben-

kläger zwar zum Schadensersatze verpflichtet, jedoch wird

der zugesprochene Betrag von 1.800 DM durch die Feststellungen nicht belegt. Dieser Betrag befand sich zwar in der Geldbörse, als der Nebenkläger die Diskothek betrat. Bevor ihm sein Portemonnaie jedoch geraubt wurde, hatte der Nebenkläger daraus schon einen Hundertmarkschein entnommen und ihn zur Bezahlung von Bier und Trinkgeld verwendet (UA

Ss. 9).

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1988 - 2 StR 244/88; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. S 406 a Rdn. 2).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (s 473 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung des Ausspruchs über die Entschädigung gibt keinen Anlaß, eine andere, ihm günstigere Kostenfolge anzuordnen (§ 473 Abs. 4 StPO), da die vom Senat getroffene Sachentscheidung den Angeklagten nicht etwa von

ALE

der Verpflichtung zum Schadensersatz freistellt, sondern lediglich bedeutet, daß der Nebenkläger seinen Anspruch nicht im Strafverfahren verfolgen kann, sondern vor dem zuständigen Zivilgericht geltendzumachen hat.

RiBGH Dr. Knoblich kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Müller Müller Maier

Niemöller Gollwitzer