Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 12.04.1988 – 1 StR 39/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BtMG 1981 $S 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels nach S 29 Abs. 3 BtMG außergewöhnliche Umstände den Normalstrafrahmen des Abs. 1 genügen lassen, ist vom Tatrichter stets zu bedenken. Seine Überlegungen in das Urteil aufzunehmen, kann sich erübrigen, wenn nach Lage des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
BtMG 1981 $S 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
Ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels nach S 29 Abs. 3 BtMG außergewöhnliche Umstände den Normalstrafrahmen des Abs. 1 genügen lassen, ist vom Tatrichter stets zu bedenken. Seine Überlegungen in das Urteil aufzunehmen, kann sich erübrigen, wenn nach Lage des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt.
BGH, Urt. v. 12. April 1988 - 1 StR 39/88 - LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arzt Dr. Otto P aus HE Jeboren am 1957 in 2,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WIV
#6
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. August 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur die Straffrage. Das Landgericht legt als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünfzehn Jahre zugrunde, "da der Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 3 Ziffer 4 BtMG gemäß $S 31 BtMG, S 49 Abs. 2 StGB verschoben werden konnte"; der Angeklagte hatte durch seine Angaben die Festnahme seines Lieferanten ermöglicht. Nicht ausdrücklich erwähnt ist die Möglichkeit, vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG überhaupt abzusehen und wegen verschiedener Milderungsgründe die Strafe nach § 29 Abs. 1 BtMG zuzumessen. Nach Meinung des Generalbundesanwalts liegt hierin
ein Rechtsfehler.
-4-
Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Richtig ist, daß in S 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG Regelbeispiele genannt werden, deren Vorliegen nicht dazu zwingt, einen besonders schweren Fall zu bejahen. Bei dem in S 29 Abs. 1 BtMG vorgesehenen Normalstrafrahmen kann es vielmehr dann sein Bewenden haben, "wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen" (BGH NStZ 1984, 27); der Richter hat diese Möglichkeit zu bedenken. Indes muß seine Überlegung nicht in jedem Fall ausdrücklich im schriftlichen Urteil erscheinen, mag eine wenigstens kurze Erwähnung auch ratsam sein. Eine ausdrückliche Erörterung erübrigt sich dann, wenn nach Lage des Falles fernliegt, es könnten die genannten Voraussetzungen vorliegen. Das ist hier der Fall.
Zwar bestanden zusätzliche Strafmilderungsgründe, insbesondere hatte der Angeklagte noch hinsichtlich zweier weiterer Personen Aufklärungshilfe geleistet, auch war der Tatentschluß zum Teil von einem V-Mann gefördert worden. Andererseits war die Menge des Rauschgifts ganz beträchtlich: Der Angeklagte handelte mit 997 q Haschisch zu 9 - 10 % THC und lieferte diese Menge gegen 8.300 DM aus, er handelte des weiteren mit 1.200 g Kokain zum vereinbarten Kaufpreis von 172.000 DM und lieferte hiervon (neben zwei Proben) 97 g Kokain mit 50 % Wirkstoffanteil aus. In seinem Besitz waren zusätzlich 179,6 g Kokain mit einem Wirkstoffanteil zwischen 52 % und 90 % sowie 252,9 g Haschisch mit 9 % THC-Gehalt. In Verbindung mit der wochenlangen intensiven Handels- und Reisetätigkeit des Angeklagten gab das der Tat ein Gewicht,
das trotz der schon genannten Milderungsgründe ein Absehen vom Strafrahmen des S 29 Abs. 3 BtMG als so fernliegende Möglichkeit erscheinen ließ, daß das Gericht es ohne weitere Erörterung bei der Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB bewenden lassen konnte.
Die Revision beanstandet des weiteren die vom Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten angestellte Erwägung: "Der Angeklagte hatte als Arzt eine Vertrauensstellung, die ihm besondere Verantwortlichkeit auferlegte." Das sei fehlerhaft, weil ein Bezug der ärztlichen Vertrauensstellung zum Unrecht der Tat fehle.
Jedoch bezieht sich das Landgericht mit diesem Satz auf die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. Dort wird mitgeteilt, daß der 1957 geborene Angeklagte sich besonders zu jungen Leuten und auch zu jugendlichen Krankenhauspatienten hingezogen fühlte und daß er "in falscher Einschätzung der Vertrauensstellung, die er als Arzt und jederzeit bereiter Helfer in den jugendlichen Drogenkreisen hatte", mit der Zeit das Hauptproblem nicht mehr im Drogenkonsum als solchem, sondern im Genuß von Betäubungsmitteln schlechter Qualität sah. Zudem nahmen die abgeurteilten Drogengeschäfte ihren Anfang dadurch, daß der im selben Krankenhaus wie der Angeklagte beschäftigte Mitangeklagte Kirsch wußte, der Angeklagte verfüge über gute Kontakte zur Drogenszene, und ihn, als ein Drogengeschäft in Aussicht war, darauf ansprach. Das alles rechtfertigt es, die Stellung des Angeklagten als Arzt bei der Strafzumessung
zu berücksichtigen.
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Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Maul Foth
Granderath Schimansky