Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.06.1988 – 3 StR 164/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 164/88
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
WII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. November 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Zum Schuldspruch ist sie unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte, der die ihm vorgeworfenen Straftaten zunächst bestritten hatte, hat erst im Verlaufe der Hauptverhandlung eingestanden, dem Zeugen HGB zweimal 1 kg Haschisch und außerdem 75 g Kokain verkauft zu haben. Als seinen den Behörden bis dahin unbekannten Lieferanten bezeichnete er den Mitangeklagten Viand (UA S. 10). Der Mitangeklagte ist daraufhin in demselben Urteil wegen dieser Taten ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Dessen bestreitende Einlassung hat die Strafkammer durch die Angaben des Angeklagten in Verbindung mit der Aussage des Zeugen HB widerlegt (UA S. 11/12).
Der Angeklagte hat somit durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte ($S 31 Nr. 1 BtMG). Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht erörtern müssen, ob im Hinblick hierauf ein besonders schwe-
rer Fall nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG verneint oder der Strafrahmen nach § 31 BtMG, S§ 49 Abs. 2 StCB gemildert werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 6. April 1988
- 3 StR 96/88).
Ruß Richter am Bundesgerichtshof zschockelt Dr. Krauth befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Ruß
Kutzer Harms