Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 29.03.1988 – 1 StR 66/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MH
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 66/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Walter Sch EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am ME 195° ir VOR bei 1 GE,
wegen Raubes
@r MH
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. März 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom
4. September 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten dieses Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe: Zur Begründung seines Aufhebungsamtrags hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt;
"Die Revision des Angeklagten Sch hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat gegen gesetzliche Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verstoßen. Dieser Verstoß führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte Sch und sein Verteidiger wurden durch Beschlüsse der Strafkammer gemäß § 231 c StPO für die Dauer der Beweisaufnahme zu Punkt 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Memmingen
vom 21. April 1987 und zu den Vorwürfen aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Memmingen vom 16. Juli 1987, die jeweils lediglich den Mitangeklagten AU betrafen, beurlaubt.
In Abwesenheit des Angeklagten Sch und seines Verteidigers erging die Anordnung des Vorsitzenden, daß der Zeuge Hl, der als Tatopfer zu dem beide Angeklagten betreffenden Punkt 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft Memmingen vom 21. April 1987 zunächst in Anwesenheit beider Angeklagter ausgesagt hatte, aber noch nicht entlassen war, gem. § 61 Nr. 2 StPO als Verletzter unvereidigt bleibt. Der Zeuge HE wurde sodann 'in allseitigem Einverständnis! entlassen.
Dieses Vorgehen verstößt gegen § 338 Nr. 5 StPo.
Die Verhandlung über die Frage der Vereidigung und Entlassung des Zeugen Hp in Abwesenheit des Angeklagten Sch und seines Verteidigers war nicht durch die Beschlüsse nach § 231 c StPO erfaßt, da sich diese nicht auf Punkt 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft Memmingen vom
21. April 1987 bezogen.
Die Abwesenheit des Angeklagten Sch und sei-
nes Verteidigers betraf auch einen wesentlichen
Teil der Hauptverhandlung. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung auch die Verhandlung
über die Vereidigung eines Zeugen (BGH NStZ 1981, 449).
Auch wenn im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf das Ergebnis, nämlich das Absehen von der Vereidigung des Zeugen Hl nach § 61 Nr. 2 StPO, die Verhandlung über die Vereidigung als nicht wesentlicher Vorgang der Hauptverhandlung anzusehen wäre (vgl. BGHSt 22, 289, 297; ...),liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPo vor. Der Angeklagte Sch und sein Verteidiger waren auch bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen I] abwesend und hatten somit keine Möglichkeit, gegebenenfalls weitere Fragen zu stellen oder der Entlassung des Zeugen entgegenzuwirken (BGH NStZ 1986, 133). "
Schauenburg Kuhn Foth
Granderath v. Gerlach