Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 21.01.1988 – 1 StR 555/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 555/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Joe Beverly S EEE zus NE, Zeboren am U Kiew Y j
2. Jürgen Herbert V aus N ort geboren am 1964,
3. Thomas C EEE zus NEE, Zeboren am 1965 in Ku,
wegen Diebstahls u.a,
EN,
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu II. auf Antrag, des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Januar 1988 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Sg und VE wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 1987 im Schuldspruch wie folgt abgeändert:
Es sind schuldig
a) der Angeklagte SP des Diebstahls in acht Fällen, der Unterschlagung sowie des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
b) der Angeklagte CME des Diebstahls in
neun Fällen, der Unterschlagung sowie des Betruges in Tateinheit nit Urkundenfälschung,
©) der Angeklagte VW des Diebstahls in sechs Fällen, der Unterschlagung sowie des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
III. Die Angeklagten Sp und VW tragen die . Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten Sf und vos sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu beanstanden ist allein der Schuldspruch im Fall 11. Das Landgericht hat hier in der unberechtigten Abhebung von Geldbeträgen über einen Bank-Automaten unter Benutzung einer gestohlenen eurocheque-Karte und Eingabe der Geheim-Nummer einen - fortgesetzten - Diebstahl gesehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) erfüllt ein derartiges Verhalten - jedenfalls, soweit es (wie hier) vor dem 1. August 1986 liegt - den Tatbestand der Unterschlagung. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand der Änderung nicht entgegen, da eine andere Verteidigung gegen den Vorwurf der Unterschlagung nicht möglich gewesen wäre. Gemäß § 357 StPO war die Berichtigung des Schuldspruchs im Fall 11 auch auf den Mitangeklagten Ci, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken.
Die Umstellung des Schuldspruchs läßt die für den Fall 11 verhängten Einzelstrafen unberührt, obwohl die Obergrenze des Strafrahmens des § 246 StGB für die hier in Betracht kommenden Fälle der einfachen Unterschlagung niedriger liegt als die des vom Landgericht angewendeten § 242 StGB. Die vom Landgericht festgesetzte Strafe liegt jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens. Der Senat kann ausschließen, daß bei zutreffender Beantwortung der Rechtsfrage, ob mit der nmißbräuchlichen Benutzung eines Bank-Automaten der Gewahrsam der Benk an dem entnommenen Geld gebrochen wird, geringere Einzelstrafen verhängt worden wären,
Die umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn Foth Schimansky
Maul