Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 20.09.1988 – 1 StR 493/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 493/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Franz HB aus w ‚ geboren am GEB 1949 in z r
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. April 1988 im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist schuldig des Betruges in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und mit Mißbrauch eines akademischen Grades sowie der Unterschlagung.
In der Liste der angewandten Vorschriften wird § 242 StGB durch $S 246 StGB
ersetzt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
WIV
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Gründe:z
Auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten war der Schuldspruch im Fall II B 3 dahin zu ändern, daß der Angeklagte nicht des Diebstahls, sondern der Unterschlagung schuldig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt die unberechtigte Ansichnahme des Geldes aus einem Bankautomaten nach Benutzung von Scheckkarte und zugehöriger Geheimnummer den Tatbestand der Unterschlagung (nicht des Diebstahls), wenn die Tat vor dem Inkrafttreten des § 263 a StGB (1. August 1986) begangen wurde (BGHSt 35, 152 = StV 1988, 149 = MDR 1988, 422, BGH, Beschl. vom 21. Januar 1988 - 1 StR 555/87).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand der Änderung nicht entgegen, da eine andere Verteidigung gegen den Vorwurf der Unterschlagung nicht möglich gewesen wäre, Die Änderung des Schuldspruchs läßt die
für den Fall II B 3 verhängte Einzelstrafe unberührt. Die Tatschuld des Angeklagten hat sich durch die abweichende rechtliche Bewertung nicht geändert. Der Strafrahmen für Unterschlagung (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) ist zwar niedriger als der für Diebstahl (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe). Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Landgericht bei Anwendung des § 246 StGB eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Die vom Landgericht verhängte Ein-
zelstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens.
Die umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul Kuhn Foth
v. Gerlach Brüning