Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 05.11.1987 – 1 StR 559/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 559/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Roman Fr ED zus DO, dort geboren am GEB 1963,
wegen Vergewaltigung u.a.
wIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1987 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 1. Juli 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des
Rechtsmittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat entsprechend der vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 33, 367, 369 geäußerten (die Entscheidung nicht tragenden) Auffassung drei früheren, durch Vollstreckung erledigten Strafen Zäsurwirkung beigemessen und hat aus diesem Grund drei selbständige Strafen - davon zwei Gesamtstrafen - gebildet. Doch ist es, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 - (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren,
einer im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigten Verurteilung Zäsurwirkung beizumessen (ebenso der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 zäsurwirkung 2). Der Senat hebt daher den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Die neu zu bildende Gesamtstrafe hat nur die im anhängigen Verfahren verhängten und die im Urteil des Landgerichts Kempten vom 13. Mai 1986 ausgesprochenen Ein-
zelstrafen zu umfassen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Maul Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach