Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 17.05.1988 – 1 StR 177/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen Als PDF speichern

a

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 177/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ewald REED zus St, geboren am EEE 1930

wegen versuchter räuberischer Erpressung

.2- AH

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 1987 insoweit aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Sründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren (Fall Schi 1976) und von vier Jahren (Fall Sch 1982) verurteilt. An der Bildung einer Gesamtstrafe sah sich die Strafkammer aus Rechtsgründen gehindert. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als die Sache zur Bildung einer Ge-

samtstrafe zurückverwiesen werden muß.

l. Zum Schuldspruch und zu beiden Einzelstrafaussprüchen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er-

geben.

2. Den Erwägungen, mit denen das Landgericht von der Bildung einer Gesamtstrafe abgesehen hat, vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Zu Unrecht hat die Strafkammer im Anschluß an einen die Entscheidung nicht tragenden Hinweis in BGHSt 33, 367 den - jeweils durch das Amtsgericht Stuttgart ausgesprochen - Vorverurteilungen vom 17. September 1976 und vom 28. Oktober 1982 zäsurwirkung beigemessen. Diese Verurteilungen hatten bei Prüfung einer Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben, weil sie - im ersten Fall durch Straferlaß, im zweiten Fall durch Vollstreckung der Strafe - im Sinne des $S 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt waren (BGH StV 1987, 480/481 = MDR 1987, 1037, 1038 = BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4; ebenso BGHR StGB § 55 Abs, 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2 sowie BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 5 StR 644/87 - und vom 15. März 1988 -

4 StR 75/88). Daraus folgt, daß die Strafkammer aus den von ihr für die Taten vom Jahre 1976 und vom Jahre 1982 verhängten Einzelstrafen und aus der noch nicht vollständig verbüßten Freiheitsstrafe (von fünf Jahren) aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. März 1984 eine Gesamtstrafe hätte bilden müssen. Dies muß in neuer Verhandlung

nachgeholt werden.

H

Die Einzelstrafaussprüche können bestehen bleiben, weil die Annahme der Strafkammer, die Bildung einer Gesamtstrafe sei unzulässig, die Bemessung jener Einzelstrafen jedenfalls nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Schauenburg Maul Foth

Granderath v. Gerlach