Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 15.09.1987 – 5 StR 127/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

‘, den Maurer Günther VB aus Po. dort geboren am En 1963,

wegen versuchter schwerer Brandstiftung

42

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

‚Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

U |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus EIER

als Verteidiger,

Justizangestellte ma

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Brand bei der Molkereigenossenschaft Bun betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang an das Schöffengericht

bei dem Amtsgericht Bremervörde zurückverwiesen,

das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung in zwei Fällen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Brand bei der Molkereigenossenschaft BB beschränkt worden und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Zu Unrecht bemängelt die Revision allerdings, daß das Landgericht die Tatbestände der versuchten oder vollendeten schweren oder einfachen Brandstiftung (§§ 306, 308 StGB) und des Herbeiführens einer Brandgefahr (§ 310 a StGB) verneint hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Das Landgericht hat insbesondere dargetan, warum

es einen (auch nur bedingten) Vorsatz der Brandstiftung nicht für erwiesen hält. Daran ist nichts auszusetzen.

Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich die Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er letzte Zweifel nicht überwinden, so

hat das Revisionsgericht das grundsätzlich hinzunehmen

(BGHSt 10, 208, 210; BGH Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 - bei Holtz in MDR 1978, 281).

Das Urteil kann in dem genannten Punkt aber deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht das Anzünden des Zapfschlauches nicht als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gewürdigt hat. Das Fehlen eines Strafantrages steht der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt jetzt nicht mehr entgegen, da die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält ($S 303 Abs. 3

StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung nach dem 22. StrÄndg). Sie konnte das noch in der Revisionsbegründung erklären, weil die Erklärung an keine Frist gebunden ist und daher in

der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (BGHSt 6,

282, 285: BGH Beschluß vom 23. Januar 1974 - 2 StR 546/73 - bei Dallinger in MDR 1974, 546 und Urteil vom 15. März 1978

- 2 StR 749/77 -; Hirsch in LK StGB 10. Auflage § 232

Rn. 18). Das freisprechende Urteil steht dem nicht entgegen. Es ist hier auch kein Fall gegeben, in dem der Staatsanwalt in der tatrichterlichen Hauptverhandlung

das besondere Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung

verneint hatte und die Strafverfolgungsbehörde an eine solche negative Erklärung gebunden ist (vgl. BGHSt 19,

377, 381 und BGH Urteil vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74 - bei Dallinger in MDR 1975, 367). Der Antrag des Staatsanwalts,den Angeklagten wegen Brandstiftung nach § 308

StGB zu verurteilen, enthält eine derartige Erklärung

nicht. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte