Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 23.01.1974 – 2 StR 546/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 546/73 BESCHLUSS 23.1 74
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Kurt Franz Maria ID :u: 9. dort geboren an EB 35,
wegen exhibitionistischer Handlungen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Mai 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen exhibitionistischer Handlungen in drei Fällen (§ 183 Abs. 1 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes, § 74 StGB) verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zu dem Ergebnis, daß die Strafkammer den Angeklagten mit Recht der Erregung öffentlichen Ärgernisses in drei Fällen für schuldig erkannt hat. Wegen der festgestellten Taten ist der Angeklagte jedoch nicht mehr nach § 1§ 3 StGB aF, sondern gemäß § 2 Abs. 2 StGB nach § 183 Abs. 1 StGB in der Fassung des inzwischen in Kraft getretenen 4. Strafrechtsreformgesetzes zu bestrafen. Dies führt zu
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entsprechender Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs (§ 354 a StPO).
Der Generalbundesanwalt hat aus den vorgenannten Gründen die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und insoweit die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung beantragt. In diesem Antrag liegt zugleich die Erklärung, daß die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 183 Abs. 2 StGB nF bejaht.
Schumacher willms Müller
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