Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 25.08.1987 – 4 StR 426/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 426/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinz V EB zus WWW, dort geboren am EEE '952,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. August 1987 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Bochum vom 11. März 1987 wird aufgehoben,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. Dezember 1986 wegen Diebstahls in sieben Fällen und versuchten Diebstahls unter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ZUEEEB, noch am selben Tag Revision eingelegt und diese - ohne nähere Ausführungen - mit der "Verletzung materiellen und formellen Rechts" begründet. Das Landgericht hat die Revision mit Beschluß vom 11. März 1987 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da keine Revisionsamträge angebracht worden seien. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 1. Juni 1987 "die Wiedereinsetzung in den alten Stand" beantragt.
Dieser Antrag ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzufassen (§ 300 StPO). Der Antrag ist zulässig: Zwar ist der Antrag binnen einer Woche ab Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, zu stellen. Diese Wochenfrist hat hier aber noch nicht zu laufen begonnen, weil der Beschluß vom 11. März 1987 nicht
dem Verteidiger des Angeklagten, sondern Rechtsanwalt E@EEB zugestellt (B1. 636 d.A.) und dem Angeklagten selbst nur formlos mitgeteilt worden ist (Bl. 634 Rs d.A.). Damit ist die erforderliche Zustellung des Verwerfungsbeschlusses (vgl. Kleinknecht/Meyer StPo 38, Aufl, § 346 Rdn. 4; Pikart in KK § 346 StPO Rdn. 14) nicht wirksam erfolgt, so daß der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPo noch rechtzeitig gestellt ist,
Der Antrag ist auch begründet: Zum einen ist auch die Zustellung des Urteils des Landgerichts vom 22, Dezember 1986 unwirksam, weil das Urteil nicht an den Pflichtverteidiger des Angeklagten, sondern an eine andere Person bewirkt worden ist (Bl. 614 a d.A.); der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger konnte insoweit von einen anderen Rechtsanwalt nicht wirksam vertreten werden (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1984 - 5 StR 793/84, bei Pfeiffer/Miebach NStZz 1985, 208 Nr. 28 - und vom 14. Mai 1985 - 4 StR 258/85 bei Pfeiffer/Miebach NStz 1985, 496 Nr. 28). Damit ist die Revisionsbegründungsfrist (8345 Abs. 1 StPO) bisher nicht in Lauf gesetzt worden.
Zum anderen ist die Revision mit der allgemein erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts zusammen mit der Einlegung des Rechtsmittels im Schriftsatz vom 22. Dezember 1986 hinreichend begründet worden. Eines aus-Grücklichen Revisionsamtrages bedurfte es daneben nicht (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 1976 - 4 StR 197/76 -, vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 286/77 - und vom 27. Mai 1982 - 2 StR 160/82).
Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts war daher
aufzuheben. Das Urteil des Landgerichts vom 22. Dezember 1986 ist erneut zuzustellen.
Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner