Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 14.05.1985 – 4 StR 258/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 258/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael N EEE zus He, dort geboren am 8. EB 1961,
wegen Straßenverkehrsgefährdung u.a,
>>
AN Br;
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaits am 14. Mai 1985 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 27. März 1985 wird aufgehoben.
Gründe§
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 27. März 1985 - zugestellt am 6. April 1985 - als unzulässig verworfen, da sie weder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist.
Der Beschluß ist auf den vom Angeklagten gestellten -
am 11. April 1985 eingegangenen - Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben, da die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO bisher nicht in Lauf gesetzt worden ist: Das Urteil des Landgerichts vom 14. Januar 1985 ist, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis vom 25. Februar 1985 ergibt, nicht dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt CB, sondern einer anderen Person zugestellt worden. Diese Zustellung
ist unwirksam, weil der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger von einem anderen Rechtsanwalt nicht wirksam
vertreten werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1981 - 5 StR 363/81 und vom 8. Januar 1985 - 1 StR 817/84).
Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner