Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 27.05.1982 – 2 StR 160/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR_160/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Installateur Josef Helmut DB CEEEEEEER zus Leu: geboren am EEE 1956 in Tip, zur Zeit in Strafhaft
in anderer Sache,
wegen Diebstahls u. a.
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41. Der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 26. Novenber 1981 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. September 1981 wird als unbegründet verworfen. -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
41. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. September 1981 innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO durch Geltendmachung der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Einen Antrag hat er nicht gestellt. Die Strafkammer verwarf die Revision durch Beschluß vom 26. November 1981 als unzulässig, weil es an einem rechtzeitig angebrachten Revisionsamtrag fehle. Da der Beschwerdeführer wegen mehrerer selbständiger Straftaten verurteilt worden sei, bleibe ohne Antrag unklar, in welchen Umfang die Aufhebung des Urteils begehrt werde.
Auf den vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellten Antrag war der die Revision als unzulässig verwerfende Beschluß des Landgerichts aufzuheben (§ 346 Abs. 2 StPO). Denn durch die uneingeschränkte Geltendmachung der allgemeinen Sachrüge hat der Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen gegeben, daß das Urteil, soweit es ihn betraf, in vollem Umfang überprüft werden solle. Damit war der Umfang des Revisionsbegehrens festgelegt, eines ausdrücklichen Antrags bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung; u. a. BGH, Urteil vom 15. Juli 1976 - 4 StR 197/76).
2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge läßt einen Rechtsfehier zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer