Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 15.07.1976 – 4 StR 197/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 1 6 URTEIL 157,76
in der Strafsache
gegen
den Krankenpfleger Dieter Heinz DER aus Hammump EEE;
geboren am EEEEEEED 1946 in Cum, Kreis KEEM, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Hürxthal Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 9 au: EIERN
als Verteidiger, Justizangestellter 8 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Dahl gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Oktober 1975 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl und wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Revision ist vom Verteidiger ordnungsgemäß begründet worden. Die Begründungsschrift enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag, jedoch ergibt sich der Antrag auf Aufhebung des Urteils aus der unbeschränkten Sachrüge. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie vom Angeklagten beantragt, bedarf es daher insoweit nicht.
Soweit der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts am 5. Februar 1976 weitere Verfahrensrügen erhoben hat, sind sie verspätet vorgetragen und somit unzulässig. Das Urteil ist dem Verteidiger am 18. Dezember 1975 förmlich zugestellt worden (HA Bl. 1219, 1220). Damit ist die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt worden. Die formlose Zustellung der Urteilsgründe an den Angeklagten mit dem Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger (vgl. HA Bl. 1219) ist keine weitere Zustellung
im Sinne des § 37 Abs. 2 StPO, die für die Begründungsfrist von Bedeutung sein könnte.
Die auf die Sachrüge durchgeführte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Auch die vom Verteidiger erhobene Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf zeugenschaftliche Vermehmung des Gebrauchtwagenhändlers CHE ist im Ergebnis zu Recht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt worden. Dem Beweisamtrag lag folgendes Beweisthema zugrunde:
„In der ersten Hauptverhandlung ergab sich aus der Verlesung der Aussagen des Angeklagten Ku, daß dieser behauptet hat, DEE Ehefrau habe das dem ME gestohlene Auto
Pkw BMW 2002 TII bekommen. Das stimmt nicht, denn die Ehefrau des Angeklagten Dip hat ihren Pkw BMW 2002 TII, inkarot, Mitte 1974 ordnungsgemäß von dem Zeugen CHE gekauft. - Der Zeuge möge seine entsprechenden Unterlagen mitbringen."
Unter Beweis gestellt ist damit lediglich die Behauptung gewesen, daß die - nicht angeklagte - Ehefrau TEE das gestohlene Fahrzeug nicht von den Dieben erhalten, sondern Mitte 1974 von dem Gebrauchtwagennändler CHE „ordnungsgemäß" gekauft habe. In diesem Sinne hat das Landgericht den Beweisamtrag offensichtlich verstanden. Daß die Verteidigung nichts
anderes beweisen wollte, ergibt sich aus dem Vortrag der Revision. Danach kam es der Verteidigung nicht darauf an, unter Beweis zu stellen, daß das von Frau DBsefahrene Kraftfahrzeug, Marke BMW, nicht mit dem gestohlenen Fahrzeug identisch gewesen sei, oder darzutun, auf welchem Wege das Fahrzeug in den Besitz von CHE gelangt sei. Die Verteidigung wollte nach dem Revisionsvortrag nur darlegen, daß der Wagen durch einen ordnungsgemäßen Kauf in den Besitz von Frau Di gelangt sei. Dabei will es die Revision sogar dahinstehen lassen, ob Ci und Frau DEM gewußt haben, daß es sich um ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt habe.
Diesen Beweisamtrag durfte das Landgericht als für die Entscheidung unerheblich ablehnen, da die Aussage des Mitangeklagten LG, er habe das gestohlene Fahrzeug zu DEE gebracht, selbst durch den Nachweis, daß Frau DW es "ordnungsgemäß" von einem Gebrauchtwagenhändler gekauft habe, nicht schlüssig widerlegt worden wäre.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Einer Klarstellung bedarf es noch dahin, daß Fall 1 der Urteilsgründe nicht von der Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei erfaßt ist. Die Erwähnung des Falles 1 auf S. 26 der Urteilsgründe beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen. In der Sachverhaltsschilderung ist eine Mitwirkung des Angeklagten nicht angeführt. An anderer Stelle des Urteils (S. 20) ist ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte DAMM
in allen nicht bereits von der Strafkammer nach § 154 StPo eingestellten Fällen überführt sei. Fall 1 der Urteilsgründe, der dem Fall 1 a der Anklage gegen Dahl vom
18. April 1975 entspricht, ist hinsichtlich des Angeklagten Dahl am 30. Oktober 1975 nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden.
Mayr Börtzler Hürxthal Zipfel Knoblich