Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 11.12.1984 – 5 StR 793/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AEZ

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Wolfgang Ko aus Ce u, geboren am GM. ED 1347 ir Dei,

- Sachbezeichnung: Kö, KIewm-NEEB ı..a. -

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

-2- ES

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1984 beschlossen:

Auf den Antrag des Anzeklagten Kae auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird

der Beschluß des Landgerichts Osnabrück

vom 17. September 1984 aufgehoben.

Gründe§

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte sein Rechtsmittel nicht begründet habe. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf kntscheidung des Revisionsgerichts. Der Antrag hat Erfolge.

Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt; eine Verwerfung der Revision nach

8 346 Abs, 1 StPO war deshalb nicht zulässig. Das Urteil des Landgerichts vom 4. Juni 1984 ist nicht wirksam zugestellt worden, weil nicht Rechtsanwalt GEB als Pflichtverteidiger, sondern dessen Sozius, Rechtsanwalt DEE, das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Rechtsanwalt BEER Konnte den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger nicht wirksam vertreten. (BGE Beschluß vom 30. Juni 1981

- 5 StR 363/81, mitgeteilt b. Holtz MDR 1981, 982; Beschluß

vom 3. August 1983 - 5 StR 498/82, mitgeteilt b.

Miebach NStZ 1983, 359). Die Frist des § 345 Abs.

ist deshalb bisher nicht in Lauf gesetzt worden.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepei

ASS

Pfeiffer/ 1 StPO