Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 18.08.1987 – 1 StR 318/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Le BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
l. Thomas Theodor T mE aus ro, dort geboren am ii 1943,
2. Georg C ge aus FB, geboren am EEE 1945 in ra,
wegen Diebstahls u.a.
WIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt @D-@B> ıau: ren
als Verteidiger des Angeklagten FE,
Justizangestellte a
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Le
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 12. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug und mit Urkundenfälschung verurteilt. Diese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten mit ihrer auf die Sachrüge ge-
stützten Revision an.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte a] im Februar 1984 entschlossen, sich durch Autoaufbrüche Geld zu verschaffen. Er beabsichtigte, über einen längeren Zeitraum in einer noch unbestimmten Vielzahl von Fällen in Freiburger Tiefgaragen nach verschlossen oder unverschlossen abgestellten Pkw’s zu suchen, diese notfalls durch Einschlagen der Scheiben zu öffnen und daraus ihm nützlich erscheinende Gegenstände sowie Geldbörsen und Taschen, in denen Bargeld zu vermuten war, zu entwenden. Die beiden ersten Diebstähle führte Fin»
alleine aus. Beim ersten Diebstahl erbeutete er auch Euroschecks und beschloß, diese an sich zu nehmen, sie auszufüllen und einzulösen sowie künftig in den Fahrzeugen neben Bargeld auch gezielt nach Schecks und Scheckkarten zu suchen und die Schecks dann einzulösen (UA S. 9). Nach dem zweiten Pkw-Aufbruch gelang es dem Angeklagten F den Mitangeklagten CB zu bewegen, sich an den Diebstählen und Scheckbetrügereien zu beteiligen. Durch die Diebstähle erbeuteten die Angeklagten u.a. Bargeld in Höhe von mindestens 4.000 DM, richteten Sachschäden von mindestens 20.000 DM an den Fahrzeugen an und erlangten durch die Betrügereien Werte in Höhe von etwa 47.000 DM (UA S. 11). Als gemeinschaftliche Taten rechnet das Landgericht den Angeklagten 47 Diebstähle aus Fahrzeugen und insgesamt 167 betrügerische Scheckein-
lösungen zu.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten jeweils nur eine fortgesetzte Tat begangen, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Dies gilt sowohl für die Diebstahlsserie wie auch für die Serie der Betrugs- und
Urkundsdelikte.
Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist u.a., daß die einzelnen Teilakte der Handlung auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluß von vornherein oder aber in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Betracht kommenden
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Zeitpunkt sämtliche Teile der geplanten Tatreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung festlegt. Zwar muß sich der Gesamtvorsatz nicht auf den späteren Ablauf der Einzelakte in allen Einzelheiten erstrecken, jedoch muß er bereits das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen (vgl. BGH NSt2 1986, 408 m.w.Nachw.).
2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte FEB, zunächst alleine und später mit Ce als Mittäter, beabsichtigte, über einen längeren Zeitraum in einer unbestimmten Zahl. von Fällen in Freiburger Tiefgaragen Fahrzeuge auszuplündern. Damit ist aber noch nicht hinreichend dargetan, daß Ort und Zeit der Einzelakte ausreichend bestimmt waren. Der Begriff "Freiburger Tiefgaragen" konkretisiert nicht hinreichend den Ort der geplanten Einzelakte, was sich schon aus der Vielzahl der im Urteil aufgeführten Tatorte ergibt. Daß die Zeiten nicht hinreichend bestimmt waren, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil selbst. Angesichts der unbestimmten Vielzahl der möglichen Geschädigten erscheint es auch überaus zweifelhaft, ob der vom Landgericht angenommene Gesamtvorsatz wenigstens annähernd die künftig zu verletzenden Rechtsgutträger erfaßt. Der vom Landgericht umschriebene Kreis der künftigen Tatopfer - Eigentümer von Fahrzeugen vornehmlich der gehobenen Mittelklasse in Freiburger Tiefgaragen (UA S. 10, 9) -ist zu unbestimmt, um die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertigen zu können. Es ist zwar richtig, daß in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
verschiedentlich ausgeführt wurde, die weniger konkrete Vorstellung über die Rechtsgutträger könne durch die anderen Umstände, nämlich Planung der Handlung nach Ort, Zeit und Art der Begehung, aufgewogen werden (vgl. BGH, Urt. vom
7. November 1984 - 2 StR 606/84 - bei Holtz MDR 1985, 283 m.w.Nachw.). In dem dort entschiedenen Fall war die Planung nach Zeit und Ort jedoch wesentlich präziser als in dem vorliegenden. Die in dem Urteil erwähnten weiteren Entschei-
dungen betreffen andere Sachverhalte.
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß einzelne der hier festgestellten Taten - etwa diejenigen Diebstähle aus Kraftfahrzeugen, die am gleichen Tag und am gleichen Ort begangen worden sind - untereinander im Fortsetzungszusammenhang stehen, so daß möglicherweise insoweit ein hinreichend konkretisierter Gesamtvorsatz besteht. Dazu wird das neue Tatgericht weitere Feststellungen treffen müssen (vgl. BGH StV 1982, 222; BGH, Beschluß vom 7. April 1987 - 1 StR 92/87).
Der neue Tatrichter wird, sofern er zu dem Ergebnis kommen sollte, daß mehrere selbständige Diebstahlstaten vorliegen, auch prüfen müssen, ob nicht jeweils Verurteilung wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Betracht kommt.
Das angefochtene Urteil enthält aber auch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, die gemäß § 301 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu ihren Gunsten zu beachten sind. Obwohl das Landgericht festgestellt hat, daß die Diebstähle aus Fahrzeugen so ausgeführt werden sollten, daß der
Angeklagte CB "soweit erforderlich" Scheiben mit einem Hammer einschlagen wollte (UA S. 10), wird den Angeklagten für die gesamte Diebesserie der Straferschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB angelastet. Nach den Feststellungen bleibt unklar, ob dies in allen Fällen gerechtfertigt ist. - Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß es den Angeklagten u.a. auf "Taschen u.ä., in denen Geld, Schecks und Scheckkarten zu vermuten waren", ankam (UA S. 10). In den Fällen 5, 15, 16, 21, 26, 28, 32, 33 und 47 wurden nur Taschen erbeutet. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, was mit diesen Taschen geschah, wenn in ihnen nichts für die Angeklagten Verwertbares enthalten war. Sollten die Angeklagten diese Taschen weggeworfen haben, weil sie für sie nicht von Nutzen waren, so käme für diese Einzelfälle Diebstahlsversuch in Betracht (BGH StV 1983, 460).
Das Landgericht durfte die Feststellungen zu § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB und zu § 22 StGB auch nicht deshalb unterlassen, weil es von einer fortgesetzten Handlung ausging. Die Schwere der Schuld und somit die Strafhöhe kann von den Modalitäten der Einzelakte einer Fortsetzungstat abhängen.
3. Die Feststellungen tragen auch nicht die Verurteilungen wegen nur eines - fortgesetzten - Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Auf die Ausführungen unter Nr. II 1 wird verwiesen. Ganz abgesehen davon, daß das neue Tatgericht, sollte es, was naheliegend erscheint, bei der Beurteilung der Diebstahlsvorgänge zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagten hätten mehrere rechtlich selbständige Diebstähle begangen, zwangsläufig zu einer anderen Wertung
der Betrugstaten kommt, ist anzumerken:
Weder die Tatzeiten noch die Tatorte noch der Kreis der möglichen Opfer waren in dem allgemeinen Entschluß der Angeklagten, die durch Diebstähle erbeuteten Schecks durch Betrug und Urkundenfälschung zu verwerten (UA S. 10, 11), so hinreichend konkretisiert, daß von einem Gesamtvorsatz gesprochen werden könnte. Die Angeklagten wußten vor Beginn ihrer Tat nicht, an welchen Orten sie die Schecks betrügerisch vorlegen wollten. Ihre Absicht, mit den Schecks wegen geringerer Entdeckungsgefahr "vorwiegend in Geschäften" einzukaufen und sich nach Möglichkeit den Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Schecksumme auszahlen zu lassen, bestimmte zwar einigermaßen hinreichend die beabsichtigte Art des Vorgehens, nicht aber auch nur annähernd die Tatorte, die dann schließlich weit verstreut in der Bundesrepublik, wenn auch mit einem gewissen Schwerpunkt im südwestdeutschen Raum, und in der Schweiz lagen. Zeitpunkte der einzelnen Tathandlungen waren ebenfalls völlig unbestimmt. Ein gewisser zeitlicher Anhaltspunkt konnte für die Angeklagten lediglich sein, daß sie die Betrügereien jeweils nach einem Diebstahl mit Scheckbeute begehen wollten. Wann dies aber jeweils war, hing vom Zufall ab, den sie nicht in ihre Planung aufnehmen konnten. Auch der Kreis der möglichen Opfer war völlig unbestimmt. Die Angeklagten gefährdeten mit der Hingabe der gestohlenen und verfälschten Schecks nicht nur das Vermögen der Bestohlenen und dasjenige der die Euro-Scheckformulare jeweils ausgebenden Bank, sondern in den Fällen, in denen sie die Schecks nicht eben dieser Bank vorlegten, auch das Vermögen derjenigen, die die Schecks annahmen. Wer dies sein sollte, war den Angeklagten zu der
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zeit, als sie ihren vom Landgericht als Gesamtvorsatz angesehenen Entschluß faßten, nicht einmal in groben Umrissen bekannt. - Möglich wäre allerdings die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in den Fällen, in denen die jeweils bei einem Diebstahl erbeuteten Schecks in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang betrügerisch verwertet wurden.
4. Schließlich ist die Annahme von Tateinheit zwischen der Diebstahlserie und den anschließenden Verwertungstaten rechtsfehlerhaft. Tateinheit kommt nur in Betracht, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Handlungsteil zumindest teilweise identisch sind (BGHSt 33, 163, 165 m.w.Nachw.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die Verfolgung eines Endzwecks - hier Beschaffung von Geld
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zur Begründung einer bürgerlichen Existenz - begründet keine
Tateinheit im Rechtssinne.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Granderath