Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 07.11.1984 – 2 StR 606/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1,

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Detlef Franz Mai aus AMERNEe , dort geboren am 1960, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

den Kraftfahrer Helmut Josef S aus Aw, geboren am ee 1947 in Km,

den Steinsetzer Martin VB aus Au,

dort geboren am um 1937,

wegen Diebstahls

fe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mös],

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller Theune

Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen

trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls, die Angeklagten MB und SW - WEBER auch wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt. Diese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft zu Lasten der Angeklagten mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision an. Das Rechtsmittel ist, soweit es den Angeklagten Ve betrifft, auf den Strafausspruch beschränkt.

Hinsichtlich der Angeklagten MP und SGB>- EB beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer insoweit auch vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Zusammenfassung der als fortgesetzte Handlungen bewerteten Diebstähle, Urkundenfälschungen und Betrugstaten zu einer Tat im Rechtssinne.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit es sich allein gegen den Strafausspruch beim Angeklagten Ve richtet, ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

>, Auch die Feststellungen und Bewertungen der den Angeklagten Mb und SB angelasteten Handlungen sind frei von Rechtsfehlern. Zu beanstanden ist auch nicht, daß die Strafkammer die Handlungsreihen, bei denen der Angeklagte Men zunächst mit dem gesondert verfolgten Kerger und anschließend mit SED bei Einbruchsdiebstählen Scheckformulare und Scheckkarten entwendete, diese - wie geplant - mit einer falschen Unterschrift versah und regelmäßig noch am selben Tage einlöste, jeweils als eine Tat bewertet hat.

Das Landgericht hat eingehend dargelegt, warum die Angeklagten bei der Entwendung der Scheckformulare/ Scheckkarten und deren Verwertung jeweils in Verfolgung eines Gesamtvorsatzes handelten. Gegen die Annahme eines die späteren Einzelakte vorwegbegreifenden Vorsatzes könnte danach allein sprechen, daß sich die Angeklagten keine konkreten Vorstellungen über die Träger der durch ihre Handlungen verletzten Rechtsgüter gemacht haben, sondern insoweit zunächst nur die Bewohner der ihnen leicht zugänglichen Wohnungen in bestimmten Straßenzügen der Stadt Aachen im Auge hatten. Die anderen für einen Gesamtvorsatz sprechenden Umstände, nämlich die

%

Planung der Handlungen nach Ort, Zeit und Art der Begehung wiegen hier Jedoch die weniger konkrete Vorstellung über die Rechtsgutträger auf. Letztere ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Annahme eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 310/78, Urteil vom

21. Juli 1980 - 1 StR 804/79; Beschluß vom 10. Dezember 1980 - 2 StR 163/80; Urteil vom 8. Mai 1981

- 3 StR 56/81; Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 395/81; Beschluß vom 4. März *983 - 3 StR 27/83

und Beschluß vom 23. März 1984 - 2 StR 119/84). Die Bejahung eines Gesamtvorsatzes war hier rechtlich möglich und hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden Bewertung der gesamten Tatbestände (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH Strafverteidiger 1982, 222). Das bezweifelt auch die Revision nicht, sie hält nur die Verbindung von Diebstahl einerseits und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug andererseits zu einer Tat für fehlerhaft. Dem kann nicht gefolgt werden. Geht man davon aus, daß die Angeklagten bei den Diebstählen und den Betrügereien jeweils mit Gesamtvorsatz handelten, dann konnte der Tatrichter die im gleichen Zeitraum nebeneinander begangenen fortgesetzten Taten, bei denen nicht auszuschließen ist, daß Einzelakte beider Handlungsreihen zeitlich zusammenfallen oder einander zumindest berühren, als eine Tat im Rechtssinne bewerten. Der Diebstahl und der Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung beruhen im wesentlichen auf einen einheitlichen Willensentschluß; mit ihnen verfolgten die Angeklagten zudem ein von vornherein ins Auge gefaßtes

einheitliches Ziel (vgl. BGH Strafverteidiger 1984,

71 und BGH JZ 1983, 907). Die einzelnen Diebstahlshandlungen einerseits und die Betrugs- und Fälschungshandlungen andererseits stehen damit nicht nur in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, sondern werden auch durch subjektive Elemente miteinander verbunden,

Mösl Müller Theune

Niemöller Gollwitzer