Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 5 StR 173/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen
Miodrag S Un . geboren am EEE 1955 in u (Susoslawien) ,
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1997 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat mit Antragsschrift vom 22. April 1997 ausgeführt:
"Die durch Verbüßung erledigte Vorverurteilung des Angeklagten vom 10. September 1994 durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin entfaltet keine zZäsurwirkung (vgl. BGHR StGB S 55
Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3 und 7
m. w. N.).
Dies hat zur Folge, daß die Strafkammer aus den Einzelstrafen der vorliegenden Verurteilung und der im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
31. Juli 1996 - rechtskräftig seit dem 8. August 1996 - verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (UA S. 5) gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit SS 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden hatte. Es lag kein Grund vor, die Bildung dieser Gesamtstrafe dem Beschlußverfahren nach SS 460, 462 StPO zu überlassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. August 1987 - 1 StR 318/87 -; Beschluß vom 24. November 1988
- 1 StR 566/88 -)."
Dies führt - wie beantragt - zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
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