Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 07.04.1987 – 1 StR 92/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Josef REN aus PA, dort geboren am GER 1964,

2. Robert PD aus PER, dort geboren am GE 1962,

wegen Diebstahls

wıII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teils auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Oktober 1986

a)

'b)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte REM der Beihilfe zum Diebstahl und des Diebstahls in 39 Fällen, der Angeklagte DEE des Diebstahls in 26 Fällen schuldig ist;

Pr ie

im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen I 15, 16, 28, 29, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 42, 43, 45, 46, 49 und 50 der Urteilsgründe sowie hinsichtlich der Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat, zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

53

Gründe: Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:

"Die Strafkammer hat die Diebstähle grundsätzlich mit Recht als jeweils selbständige Straftaten gewertet. Das gilt auch für die Taten, die die Angeklagten während einer Nacht begangen haben. Wie die Urteilsfeststellungen klar ergeben, beruhten diese Taten nicht auf einheitlichen Tatentschlüssen. Die Angeklagten haben sich vielmehr zu den weiteren Taten immer erst nach Beendigung der vorangegangenen Taten ’spontan’ entschlossen. Anders verhält es sich aber mit den Fällen

I 15 und 16 sowie I 28 und 29 der Gründe. In diesen Fällen sind die Angeklagten schon 'während’ der Begehung der jeweils ersten Tat auf die weitere Tatgelegenheit aufmerksam geworden und haben sich demgemäß noch vor Beendigung der ersten Tat zu der weiteren Tat entschlossen. Deshalb stehen diese Taten jeweils in Fortsetzungszusammenhang (BGHSt 19, 323; 23, 33; 33, 4, 5). Bei den Taten I 40, 41, 42, und 43 sowie I 45 und 46 der Gründe ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß diese Einzeltaten auf einem allgemeinen Entschluß der Angeklagten beruhten, die betreffenden Tiefgaragen auf geeignete Diebstahlsobjekte abzusuchen. Daher stehen diese Einzeltaten untereinander ebenfalls in Fortsetzungszusammenhang.

Der Schuldspruch muß deshalb entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil schon die zugelassene Anklage in diesen Fällen von Fortsetzungszusammenhang ausgegangen war."

Dem schließt sich der Senat an. Darüber hinaus ist er der Auffassung, daß auch die Fälle I 32 bis 35 und I 49 bis 50 in Fortsetzungszusammenhang stehen und jeweils für sich eine Tat im rechtlichen Sinne bilden.

Nach den Urteilsfeststellungen beschlossen die Angeklagten im Fall 32, nachdem das in der Tiefgarage des "Fo gestohlene Benzin verbraucht war, erneut von Kraftfahrzeugen Benzin abzuzapfen und zu diesem Zweck eine Tiefgarage aufzusuchen. In Ausführung dieses Entschlusses fuhren sie in die in der EWPstraße gelegene Tiefgarage und entwendeten dort Benzin aus vier Fahrzeugen (Fälle 32 bis 35). Demgemäß waren die Diebstähle aus allen Kraftwagen in dieser Tiefgarage von einem einheitlichen Tatentschluß

umfaßt.

Das gleiche gilt für die Fälle 49 und 50. Nachdem der Angeklagte REEEB den VW-Passat auf dem Parkplatz am OS aufgebrochen und Gegenstände daraus entwendet hatte (Fall 48), entschloß er sich, auf dem Parkplatz nach weiteren geeigeneten Kraftfahrzeugen Ausschau zu halten (UA S. 53). Entsprechend diesem Entschluß entwendete er gemeinsam mit einem weiteren Mittäter in den Fällen 49 und 50 Gegenstände aus zwei weiteren, auf dem Parkplatz abge-

>3

stellten Fahrzeugen. Die Fälle 49 und 50 werden daher ebenfalls von einem einheitlichen Vorsatz erfaßt und bilden

demgemäß eine fortgesetzte Tat.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt gleichzeitig zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der gegen beide

Angeklagte verhängten Gesamtstrafen.

Schauenburg Kuhn Maul

Foth von Gerlach