Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 13.08.1987 – 1 StR 356/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 356/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Richard D NED aus Pe, geboren am GE 19.4 in Meg,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
u)
9.40
#4
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. März 1987
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall wiederum in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie der Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe schuldig ist;
2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
II, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision hat teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat das strafbare Verhalten des Angeklagten zum Nachteil seiner Tochter Brigitte zu Unrecht als zwei selbständige Taten angesehen.
Der Angeklagte hat seinen im Fühjahr 1977 gefaßten Entschluß, seine Tochter Brigitte sexuell zu mißbrauchen, zu keiner Zeit aufgegeben, sondern ihn später nur dahin erweitert, mit ihr nunmehr auch den Beischlaf zu vollziehen. Demgemäß stellen sich die an der Tochter Brigitte insgesamt vorgenommenen, von einem Gesamtvorsatz getragenen sexuellen Handlungen lediglich als eine fortgesetzte Tat dar. Das bis zum 1. Februar 1979 begangene Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) und das zwischen dem 24. Juli 1979 und dem 8. September 1980 begonnene Vergehen des Beischlafs mit einem leiblichen Abkömmling (§ 173 Abs. 1 StGB) werden durch das sich bis zum 1. Februar 1983 hinziehende Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Tateinheit verklammert. Dem steht nicht entgegen, daß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine geringere Strafdrohung enthält als § 176 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 31, 29, 31; 33, 4).
Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Revision selbst eine tateinheitliche Verurteilung für richtig hält
und der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können,
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die weiteren Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben, da sie von dem aufgedeckten Rechtsfehler nicht berührt werden.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Ulsamer Foth Schimansky v. Gerlach