Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 06.04.1989 – 1 StR 85/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 85/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Fernsehtechniker Carsten Adolf PER aus VERS:

geboren am EEE 1 °°5 in Oo 9%

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

wıII

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-06/1-str-85-89#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zula und 3 auf dessen Antrag - am 6. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Oktober 1988

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen schuldig

ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

ausgeführt:

-3-

"Das Landgericht hat das strafbare Verhalten de5 Angeklagten zum Nachteil von Silvia RER zu Unrecht als zwei selbständige Taten gewürdigt. Der Angeklagte hat seinen im Frühherbst 1986 gefaßten Entschluß, Silvia ROM sexuell zu mißbrauchen, im Juni 1987 nicht aufgegeben, sondern ihn nur dahin erweitert, mit ihr künftig bei sich bietenden Gelegenheiten auch den Geschlechtsverkehr durchzuführen (UA S. 11). Deshalb stellen sich die an Silvia FÜR insgesamt vorgenommenen, von einem Gesamtvorsatz getragenen sexuellen Handlungen lediglich als eine fortgesetzte Tat dar (vgl. BGH, Beschluß vom 13. August 1987 - 1 StR 356/87). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können."

Dem schließt der Senat sich an. Er ist jedoch entgegen der Meinung des Generalbundesanwaltes nicht der Auffassung, daß die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Änderung der rechtlichen Beurteilung Einfluß auf die Höhe der jetzt neu zu

verhängenden Einzelstrafe haben könnte.

-4-

EZ

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegrün-

det. Schauenburg Kuhn

Granderath

v. Gerlach

Maul