Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 07.08.1987 – 2 StR 314/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A423

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR __314/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Ralf K ED zus AGHEEE dort geboren am ED 1963,

wegen Zuhälterei u. a.

-2- A2I

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis

4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Kampschulte wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 1986, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung, der versuchten Nötigung und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) aufgehoben in den Aussprüchen über die wegen Körperverletzung festgesetzte Einzelstrafe, die wegfällt, und,mit den zugehörigen Feststellungen, über die Gesamtstrafe.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterel, Körperverletzung, versuchter Nötigung und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils führt zum Schuldspruch lediglich zur Änderung dahin, daß zwischen der Körperverletzung und der Zuhälterei Tateinheit anzunehmen ist, weil nach den Urteilsfeststellungen die erstgenannte Tat Ausführungshandlung der letztgenannten war. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Damit ist die für die Körperverletzung festgesetzte Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- DM aufzuheben. Sie muß entfallen. Obschon der Unrechtsgehalt der ihr zugrunde liegenden Handlung nunmehr in dem der Zuhälterei mit enthalten ist, kommt eine entsprechende Erhöhung der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe wegen des Verschlechterungsverbots des 8 358 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; BGH, Urteil vom 23. März 1977 - 2 StR 375/76 m. Nachw.; BayObLG MDR 1975, 161).

In der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe ist außer der wegfallenden auch die (für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln festgesetzte) weitere Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- DM enthalten, ohne daß sich die Strafkammer zu der Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, geäußert hat.

Im Hinblick darauf, daß ohne Einbeziehung der beiden Geldstrafen nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von wenige als zwei Jahren in Betracht gekommen wäre, gibt der Senat Gelegenheit, insoweit unter Darlegung der maßgebenden Gesichtspunkte (vgl. je nach Sachlage § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, BGHSt 7, 86; § 56 Abs. 2 StGB) neu zu entscheiden.

Obwohl sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist wieder eine Jugendkammer zuständig (BGHSt 30, 260).

Herdegen Müller Meyer Maier Niemöller