Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 09.06.1987 – 1 StR 212/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2
IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 212/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
re __ Bi EEE, geboren am EEEEEEES 1947 '
in
wegen Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1987, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ruß, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt iiiiäiiiiuuuee als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. Dezember 1986
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-
mittels.
Von Rechts wegen Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts angreift, hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierte Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration das Tatgericht mit höchstens 3,94 %0 errechnet hat, am Abend des 1. April 1986 die 39 Jahre alte Anna Beim mehrere Minuten lang mit bedingtem Tötungsvorsatz am Hals gewürgt und sie dadurch getötet. Frau Beil hatte nach vorangegangenem einverständlichen Geschlechtsverkehr auf dem Nachhauseweg in einem hysterischen Anfall zu Schreien begonnen; durch das Würgen wollte der Angeklagte, dem es "nicht zuletzt aufgrund seiner Alkoholisierung nicht gelang, die für ihn plötzlich auftretende Situation durch eine Beruhigung der Anna Bei zu meistern" (UA S. 11), das Schreien unterbinden.
1. Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Tatgericht sei gehalten gewesen, einen weiteren Sachverständigen zum Todeszeitpunkt des Opfers zu hören, ist nicht in zulässiger Form erhoben; der Beschwerdeführer, der schon nicht mitteilt, daß dem von ihm gestellten Beweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Gerichtsmediziner, der dem Gericht Anlaß zu weiteren Ermittlungen zum Tatzeitpunkt geben sollte, stattgegeben worden ist, macht nicht geltend, daß durch ein weiteres Gutachten sich ein anderer als der angenommene Todeszeitpunkt ergeben hätte; es wird nur auf die Möglichkeit eines solchen Ergebnisses hingewiesen. Damit genügt das Vorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Im übrigen geht die Revision selbst davon aus, daß auch mit der von ihr angeführten Untersuchungsmethode zum Brechungswiderstand der Totenstarre dem Tatgericht eine genauere Berechnung des Todeszeitpunktes nicht möglich gewesen wäre, weil die dazu erforderlichen Messungen an der Leiche unterblieben waren.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgezeigt.
a) Der von der Revision beanstandete Bruch in der Beweiswürdigung bei der Feststellung des Todeszeitpunktes besteht nicht. Rechtsfehlerfrei hat sich die Strafkammer die Überzeugung verschafft, daß Frau Beil am ı. April und nicht erst am 2. April 1986 getötet wurde und dabei entscheidend auf die Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. REED abgestellt. Die Revision erblickt einen
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Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer den Würgezeitpunkt nicht später als 21.00 Uhr am. April 1986 annimmt (UA
S. 10, 22) und danach allenfalls einen Zeitraum von vier Stunden für möglich hält, in denen die lebenswichtigen Funktionen des Körpers der Frau zwar stark herabgesetzt, aber noch erhalten waren, andererseits aber der Sachverständige Prof. Dr. FE die Liegezeit der Leiche bis zu ihrem Auffinden am 3. April 1986 gegen 14.00 Uhr nur mit etwa 30 Stunden angegeben habe. Der Sachverständige hat jedoch hinsichtlich der Liegezeit der Leiche einen längeren Zeitraum nicht ausgeschlossen; seine Ausführungen dienten in diesem Punkt allein dem Nachweis, daß der Tod nicht später
- nämlich am 2. April 1986 - eingetreten sein konnte (UA
Ss. 16).
b) Keinen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit zwar erheblich herabgesetzt gewesen, auch unter Berücksichtigung des sich nach dem festgestellten Alkoholkonsum des Angeklagten ergebenden rechnerischen Höchstwertes einer Blutalkoholkonzentration von 3,94 %o scheide aber angesichts des von Zeugen bekundeten Verhaltens des Angeklagten vor und nach der Tat ein die Steuerungsoder Einsichtsfähigkeit ausschließender Zustand der Volltrunkenheit aus. Der Tatrichter muß bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, neben einer errechneten Blutalkoholkonzentration auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH NStZ 1982, 376
und BGH, Urt. vom 6. März 1987 - 2 StR 652/86 - mit ausführlichen Hinweisen). Diese Gesamtwürdigung hat die Strafkammer hier - sachverständig beraten - vorgenommen. Aus den von den Zeugen bekundeten Verhalten des Angeklagten, das keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen aufwies und zeigte, daß der Angeklagte in der Lage war, sich differenziert und situationsbedingt zu verhalten, durfte sie mit Hilfe des Sachverständigen. den Schluß ziehen, daß die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig aufgehoben war. Die von der Strafkammer aufgrund der festgestellten Trinkmenge angenommene Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 3,94 %0o steht dem nicht entgegen. Diese vom Landgericht in der durch den Zweifelssatz gebotenen Weise unter Heranziehung der für den Angeklagten günstigsten Werte (Abbau, 0,1 %0o pro Stunde, Resorptionsdefizit 10 %) errechnete Blutalkoholkonzentration stellt einen Höchstwert dar, der für sich allein nur von beschränkter Aussagekraft ist. In der gerichtsmedizinischen Literatur ist anerkannt, daß schon die naturwissenschaftlich genau festgestellte Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit für die Beurteilung der Schuldfähigkeit zwar eine grobe Orientierungshife (Langelüddeke/ Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 291) ist und den Wert eines wichtigen Mosaiksteins hat (Rasch, Forensische Psychiatrie 1986 S. 199; vgl. auch Forster/Joachim in Praxis der Rechtsmedizin, S. 474; Gerchow/Heifer/Schewe/ Schwerd/Zink Blutalkohol 1985, 93, 94), entscheidend jedoch die alkoholbedingten Auswirkungen auf die freie Willensbestimmung des Täters sind. Das muß vor allem bedacht werden, wenn die Blutalkoholkonzentration nur durch eine Berechnung auf der Grundlage des Zweifelssatzes ermittelt
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worden ist; in diesem Falle ist die Berechnung zwar gleichfalls ein - hier zugunsten des Angeklagten sprechendes - Kriterium, das jedoch durch die sonstigen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, an Aussagekraft noch eher verlieren kann.
c) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer auch die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Sie stützt ihre Erwägungen dabei im wesentlichen auf die massiven Verletzungen des Opfers (kräftige Unterblutungen in Halsweichteilen, Abbrüche beider Schildknorpelhörner sowie Bruch des rechten Zungenbeines) und die Dauer und Intensität des mehrere Minuten langen Würgens, dessen es nicht bedurft hätte, um das Opfer nur am Schreien zu hindern. Diese Darlegungen reichen unter den gegebenen Umständen aus, die Annahme eines bedingten Tötungs-
vorsatzes zu rechtfertigen.
Nimmt der Täter äußerst gefährliche Gewalthandlungen vor, liegt es nahe, daß er auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteile vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86 - und vom 7. August 1986 - 4 StR 308/86 - jeweils m.w.N.). Allerdings bedarf es im Hinblick auf die gegenüber einer Tötung bestehende hohe Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung, ob allein aus der objektiven Gefährlichkeit des äußeren Tatverhaltens und des vom Täter angestrebten Erfolges geschlossen werden kann, ihm sei auch die Möglichkeit des Eintritts des weitergehenden Erfolges bewußt gewesen und er habe ihn billigend in Kauf
genommen. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, daß der Täter die weitergehende Gefahr nicht erkennt oder, wenn er sie erkennt, dennoch ernsthaft darauf vertraut, jener Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGH StV 1984, 187; 1986, 421).
Mit der hier naheliegenden Frage, ob die Fähigkeit des Angeklagten, die Gefährlichkeit seines massiven und mehrere Minuten dauernden Würgegriffs zu erfassen, nicht alkoholbedingt eingeschränkt oder aufgehoben war, hat sich das Landgericht freilich nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Dieser Mangel gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Wie bereits ausgeführt, hat die Strafkammer im Zusammenhang mit der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eingehend dargelegt, daß er sich situationsgerecht verhalten konnte und Gefährdungen zutreffend einschätzte. Bei diesen Feststellungen kann ausgeschlossen werden, daß er aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen nicht in der Lage war, die Gefährlichkeit seines Angriffes zu erkennen.
Schließlich liegt ein durchgreifender Mangel des angefochtenen Urteils auch nicht im Fehlen der Erwägung, daß der Angeklagte seinem Opfer möglicherweise nicht feindselig gesonnen war, nachdem er kurz zuvor mit ihm noch einverständlich den Geschlechtsverkehr durchgeführt hatte. Die Situation hatte sich nämlich inzwischen durch das Verhalten
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der später Getöteten grundlegend verändert; es liegt daher nahe, daß der durch die nicht unerhebliche Alkoholisierung enthemmte Angeklagte nun gegen Frau Bell eine andere Einstellung gewonnen hatte.
d) Der Strafausspruch hält schließlich gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere begegnet die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach § 213 erste Alternative StGB keinen Bedenken. Frau Bei} hatte zwar plötzlich heftig zu schreien begonnen und auf den Angeklagten, der sie beruhigen wollte, mit Händen und Füßen eingeschlagen. Der Angeklagte hat sie jedoch nicht im Zorn über eine darin zu sehende Provokation getötet, sondern weil es ihm nicht gelang sie zu beruhigen und er schließlich keinen anderen Ausweg sah, als ihr Schreien dadurch zu unterbinden,
daß er sie würgte (UA S. 11). Maul Ruß Ulsamer
Foth v. Gerlach