Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 13.05.1986 – 1 StR 180/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 180/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Eisenflechter Manfred F HE aus Seiie/ AG, geboren an EEE 196. ir Schummmmmmmmine,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsanmer, Dr. Maul,
Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt MR bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
HA
-3- AH
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. November 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel
erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte einem Freund, der ihn durch Sticheleien gereizt hatte, einen Messerstich in den Unterbauch, der mindestens 5 cm in die Bauchhöhle eindrang und Bauchschlagader und Blase nur knapp verfehlte (UA S. 10). Bei einem solchen äußerst gefährlichen Messerstich liegt es zwar nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl an der Verfolgung seines unmittelbaren Ziels (hier: dem Opfer einen "Denkzettel" zu verabreichen) festhält, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Doch versteht sich das nicht
von selbst; das zeigt schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen - bedingt - vorsätzlicher Tötung
und vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer "das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 223 a StGB). Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch - infolge welcher Gegebenheiten der konkreten Situation auch immer - sich dessen bewußt zu werden, daß sein Tun zum Tode des Opfers führen kann (BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 11. Juni 1985 -
1 StR 200/85; ständige Rechtsprechung).
Das Landgericht ist von dieser Rechtsprechung ausgegangen und hat insbesondere nicht übersehen, daß hier bedingter Tötungsvorsatz wegen der Art der Verletzungshandlung nahe lag. Wenn es aber im konkreten Fall dennoch zu dem Schluß kommt, es sei nicht von der Hand zu weisen, daß dem Angeklagten angesichts seiner alkoholischen Enthemmung, seiner Verärgerung und des spontan gefaßten und sofort ausgeführten Tatentschlusses die Gefährlichkeit des Stiches im Augenblick der Tatausführung noch gar nicht bewußt gewesen sei, können dagegen rechtliche Einwände nicht erhoben werden, zumal die Jugendkammer zutreffend darauf hinweist, daß der Angeklagte keinen einsichtigen Grund hatte, den Tod des Freundes wegen dessen geringfügiger Sticheleien in Kauf zu nehmen (UA S. 16). Wenn die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend macht, bei der - vom Landgericht als unglaubhaft angesehenen - Einlassung des Angeklagten, er erinnere sich an die Tat nicht, habe aber weder töten noch verletzen wollen, sei die subjektive Tatseite allein aus dem äußeren Tatgeschehen zu folgern, dieses lasse aber nur den Schluß auf einen Tötungsvorsatz zu, geht das fehl.
-5- A
Auch wenn das Landgericht dem Angeklagten seine Einlassung nicht abgenommen hat, war es gehalten, bei der Beurteilung der inneren Tatseite nicht nur das äußere Tatgeschehen, sondern auch den psychischen Zustand und die Motivlage des Angeklagten festzustellen und in seine Erwägungen einzubeziehen.
2. Auch im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler auf.
Schauenburg Ulsamer Foth Granderath
Maul