Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 16.06.1987 – 1 StR 214/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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= BUNDESGERICHTSHOF ‘
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gipser Jürgen T aus ME, dort geboren am 1961,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
wIV
E
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1987, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt nun
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u
als Verteidiger,
die Nebenklägerin EMMEN", Rechtsanwat iii
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
16. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einem Jahr zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat Erfolg.
Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe kurz vor der Tat "in einer Zeit von ca. einer Stunde" aus einer "vollen bzw. fast vollen 3/4 1 fassenden Whiskyflasche ... über 1/2 1 Whisky, der einen Alkoholgehalt von 43 Vol. % hatte" getrunken (UA S. 16, 19, 54). Deshalb sei zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, er sei zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Die
Möglichkeit eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit erwähnt das Landgericht nicht, stellt auch keine Überlegungen an, welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte zur Tatzeit hatte.
Das läßt die Möglichkeit eines Rechtsfehlers offen. Der vom Landgericht zugrundegelegte Whiskygenuß kann eine Blutalkoholkonzentration von 3 %0o oder darüber zur Folge gehabt haben (das Landgericht teilt die körperlichen Daten des Angeklagten nicht mit). Eine solche Blutalkoholkonzentration führt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit; einen Erfahrungssatz, der dies besagte, gibt es nicht. Doch wird auch ein trinkgewohnter Täter in solchem Fall oft schuldunfähig sein. Ob er es ist, bedarf näherer Erörterung unter Berücksichtigung aller Umstände, der Blutalkoholkonzentration, aber auch des Befindens und Verhaltens des Angeklagten. Häufig wird die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung nicht ausreichen und ein Sachverständiger erforderlich sein (vgl. BGH GA 1984, 124; BGH NStZ 1982, 243 und 376; BGH, Urteile vom 16. Juli 1980 - 2 StR 78/80, vom 25. Juli 1978 - 1 StR 260/78, vom 1. März 1977 - 1 StR 844/76; Beschlüsse vom 7. September 1978 - 4 StR 467/78, vom 6. Juli 1977 - 3 StR 248/77; vgl. auch BGH, Urt. vom 6. März 1987 - 2 StR 652/86 [Leits. JZ 1987, 120*); Urt. vom 9. Juni 1987 - 1 StR 212/87).
LE
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Da die eingehenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können sie bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß die erneute Überprüfung der Schuldfähigkeit zu Widersprüchen im Tatsächlichen führen
kann; bloße Ergänzungen sind zulässig. Maul Kuhn Ulsamer
Foth Granderath