Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 12.05.1987 – 1 StR 157/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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70 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
ı StR 157/87
in der Strafsache
gegen
den Maurer Eugen H Er ME, dort geboren am 1948,
wegen Totschlags
wIvV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WER in der Verhandlung,
Staatsanwalt EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GE
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. November 1986
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen
Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) darin, daß das Schwurgericht den Facharzt Dr. AU, Arzt für Psychiatrie beim Psychiatrischen Landeskrankenhaus Winnenden, nur als sachverständigen Zeugen gehört hat, nicht aber als Sachverständigen zum Beweise dafür, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat auf Grund einer abnormen Alkoholreaktion schuldunfähig
(Ss 20 StGB) war.
Die Rüge ist unbegründet. Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, gestattete § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO die Ablehnung des entsprechenden Beweisamtrages mit der Begründung, durch die Anhörung der Sachverständigen | und Dr. Me@iiB - aus deren Gutachten sich lediglich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ergab - sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Allerdings kann, wie der Revision zuzugeben ist, die Aufklärungspflicht bei außergewöhnlichen Umständen die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen auch dann gebieten, wenn ein hierauf zielender Beweisamtrag ohne Rechtsverstoß abgelehnt werden konnte (vgl. BGHSt 10, 116, 118/119; 23, 176, 187/188). Solche Umstände sind indessen hier nicht gegeben. Sie liegen insbesondere nicht darin, daß Dr. AU den Angeklagten etwa acht Stunden nach der Tat gesehen und beurteilt hat (vgl. UA S. 17). Dem ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß das Landgericht Dr. AUBEEEB als sachverständigen Zeugen gehört hat und der Sachverständige | dessen Bekundungen verwerten konnte.
II. Sachbeschwerde
l. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hält die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei nicht schuldunfähig gewesen, der Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht (vgl. UA S. 39) hat nicht verkannt, daß bei einem alkoholgewohnten Täter, als welchen es den Angeklagten ansieht, motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten
weder eine erhebliche Verminderung noch den Fortfall des Hemmungsvermögens ohne weiteres ausschließt (BGHSt 1, 384, 385; BGH NStZ 1982, 243; 1983, 19; 1984, 408/409; 1984, 506; BGH, Urt. vom 6. Februar 1987 - 2 StR 630/86, zur Veröffentlichung bestimmt). Es hat dies auch insoweit nicht übersehen, als es bei Prüfung der Voraussetzungen des § 20 StGB unter anderem berücksichtigt, daß der Angeklagte trotz starker Alkoholisierung "noch ein erhebliches Maß an Leistungsfähigkeit" besaß (UA S. 35). Zu seiner Überzeugung, daß dieser nicht schuldunfähig war, kommt das Schwurgericht auf Grund einer Gesamtbetrachtung, in die es zahlreiche weitere Umstände einbezogen hat. Es hat bedacht, daß Zeugen vor der Tat alkoholbedingte Ausfallerscheinungen von Gewicht nicht beobachtet haben (UA S. 34/35). Es berücksichtigt weiter die eher entspannte psychische Verfassung des Angeklagten am Tattage (UA S. 37). Zu Recht mißt es dem Umstand Bedeutung bei, daß ihm im Zustand der Trunkenheit gewalttätiges Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und sogar der Griff zur Waffe bei Auseinandersetzungen mit ihr nicht fremd waren (UA S. 39). Entgegen der Behauptung der Revision ist dabei die "Primärpersönlichkeit" des Angeklagten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Forster/Joachim in Praxis der Rechtsmedizin, 1986 S. 470, 475, 485/486) nicht außer Betracht geblieben. Das Schwurgericht hat ferner in seine Überlegungen einbezogen, daß die Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen besonders hoch ist (UA S. 39). Damit beachtet es, daß das Hemmungsvermögen bei Tötungsverbrechen nur in seltenen Fällen infolge Alkoholmißbrauchs gänzlich fehlen wird (BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urt. vom 5. November 1975 - 2 StR 544/75; BGH NStZ 1982, 376). Daß es daneben noch die
vor und während der Tat zutage getretenen Handlungsfähigkeiten des Angeklagten und dessen unmittelbar nach der Tat gegebene Situationskenntnis m i t in Betracht gezogen hat (UA S. 35/36), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Bei seiner Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Angeklagten hat das Schwurgericht auch die festgestellte Blutalkoholkonzentration gebührend berücksichtigt. Ohne Rechtsirrtum nimmt es an, daß trotz hochgradiger Alkoholisierung die Anwendung des § 20 StGB hier nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH NSt2Z 1982, 376; zum Erfordernis einer Gesamtwürdigung vgl. BGH, Urt. vom 6. März 1987 - 2 StR 652/86).
Insoweit stützt sich das Urteil in erster Linie darauf, daß die ca. 40 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 2,75 %0o ergab. Damit hatte die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt einen konkreten Ausgangspunkt (vgl. Brettel in Praxis der Rechtsmedizin, 1986 Ss. 424, 444, 450). Wenn das Landgericht sodann für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 bis 3 %o annimmt (UA S. 32), weist dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Erwägungen, mit denen es trotz dieses hohen Blutalkoholwertes einen Vollrausch verneint, halten
der Nachprüfung stand.
Für die Beweiswürdigung war, wie erwähnt, unter anderem von Bedeutung, daß der Wirt und Stammgäste der Gaststätte "Lg - in der sich der Angeklagte bis gegen 1.30 Uhr nachts aufhielt - wesentliche Trunkenheitssymptome bei ihm nicht wahrgenommen haben. Die Feststellungen ergeben, daß er na ch diesem Zeitpunkt - bis zur Begehung der Tat etwa um 2.45 Uhr nachts - keinen Alkohol mehr zu sich nahm. Rechtsfehlerfrei schließt das Landgericht den Besuch einer weiteren Gaststätte ebenso aus wie Alkoholgenuß des Angeklagten nach Rückkehr in seine Wohnung (UA S. 33 oben). Demgemäß behielten die angeführten Zeugenaussagen ihren Beweiswert auch für dessen Verfassung im Zeitpunkt der Tat.
Die zusätzlichen Erwägungen, mit denen das Schwurgericht, von den festgestellten Trinkmengen ausgehend, darlegt, daß diese mit den durch Blutentnahme ermittelten Werten "durchaus vereinbar" seien (UA S. 33/34), sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei einem solchen Vergleich, der lediglich der Kontrolle einer bereits gewonnenen Überzeugung des Gerichts von der Befindlichkeit des Angeklagten zu bestimmten Zeitpunkten dient, ist es nicht geboten, den von der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 34, 29) bei Fehlen einer Blutprobe zugunsten des Betroffenen zugrundegelegten Abbauwert von 0,1 %0 pra Stunde anzusetzen, der nur einen Mindestwert darstellt. Der vom Landgericht im Anschluß an das Gutachten eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen angenommene Wert von 0,15 %o ist nach medizinischer Erfahrung möglich (vgl. Brettel aa0 S. 447/448) und daher geeignet, die Vereinbarkeit der Feststellungen über die Trinkmengen mit der auf Grund einer Blutprobe festgestellten
Blutalkoholkonzentration zu belegen. Bei dieser vom Landgericht vorgenommenen Plausibilitätsprüfung kam eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht in Betracht. Das Gericht war hier auf Grund bestimmter Tatsachen schon davon überzeugt, daß der Angeklagte nach dem Verlassen der genannten Gaststätte keinen Alkohol mehr zu sich nahm, daß deshalb die Schilderung seines Verhaltens durch Zeugen, die ihn dort erlebten, verläßlich blieb. Mit seinen weiteren Überlegungen vertritt es in zulässiger Weise (vgl. BGHSt 10, 208, 209; 26, 56, 63; 29, 18, 20/21) die Auffassung, daß keine Umstände vorliegen, die diesem Beweisergebnis entgegenstehen (zur Bedeutung mittelbar erheblicher Tatsachen beim Alibi-Beweis vgl. BGH NJW 1983, 1865 sowie Foth
NJW 1974, 1572).
2. Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen durch-
greifenden Bedenken.
a) Das Schwurgericht wertet die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten als eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit. Auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkung der Schuldfähigkeit verneint es einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB. Es sieht gewichtige schulderhöhende Umstände - rechtsfehlerfrei - einmal darin, daß ein besonders krasses Mißverhältnis zwischen Anlaß zur Tat und Tötung der Ehefrau bestand (diese hatte versucht, den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen, seinen Hund wegen eines geringfügigen Fehlverhaltens zu erschießen), zum anderen darin, daß die Tatausführung selbst einer Hinrichtung gleichkam und dem
%
Opfer keinerlei Chance zum Entrinnen ließ. Das Gericht macht indessen Gebrauch von der Möglichkeit, den Normalstrafrahmen gemäß § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, "obwohl die Gründe für die Verminderung des Steuerungsvermögens in dem zügellosen Alkoholgenuß des Angeklagten liegen, wodurch, wie er wußte, gerade seine erhöhte gefährliche Aggressivität zum Ausbruch kommen mußte" (UA
S. 45). Innerhalb dieses gemilderten Strafrahmens hält es eine nur drei Monate unter dem Höchstmaß liegende Strafe für
angemessen.
Rechtsfehlerhaft wäre es, wenn das Landgericht auch solche Umstände strafschärfend verwertet hätte, die eine unverschuldete Folge des geistig-seelischen Ausnahmezustandes waren, in dem sich der Angeklagte bei Begehung der Tat befand (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH NStZ 1982, 200/201; 1986, 114, 115; BGH StV 1981, 401; 1984, 202; BGH, Beschl. vom 24. September 1986 - 2 StR 497/86 - bei Theune NSt2 1987, 162). Das ist jedoch nicht der Fall. Bei Erörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, berücksichtigt das Schwurgericht, daß der Angeklagte noch drei Schüsse auf das bereits tödlich getroffen am Boden liegende Opfer abgab (UA S. 45). Soweit es diese Handlungsweise als Ausdruck einer überaus hohen Aggressionsbereitschaft würdigt, nimmt es ersichtlich Bezug auf die Feststellungen, die es zu dem Vorleben des Angeklagten und seinem Persönlichkeitsbild getroffen hat. Diese ergeben, daß der Angeklagte, wie er wußte, in angetrunkenem Zustand dazu neigte, sich durch gewalttätiges Verhalten abzureagieren. Soweit das Schwurgericht bei der Strafzumessung im engeren
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Sinne anführt, der Tat des Angeklagten das Gepräge gebe "allerdings" die in ihrer Ausführung zutage getretene besondere Brutalität (UA S. 46), findet sich diese Erwägung im unmittelbaren Anschluß an die Urteilsausführungen, mit denen es ihm die alkohol- und affektbedingte Enthemmung, insbesondere den besonders hohen Alkoholisierungsgrad zugute hält. Der Senat hält es deshalb für ausgeschlossen, daß das Gericht versäumt haben könnte, die außerordentlich brutale Art der Tatausführung (mittels eines aufgesetzten Kopfschusses mit einer Waffe, deren große Durchschlagskraft dem Angeklagten bekannt war) und die darin zum Ausdruck gekommene Gesinnung in Beziehung zu setzen zu der psychischen Verfassung, die eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens bewirkte. Ist der Tatrichter - wie hier - sich dieses Zusammenhangs bewußt, so ist zu beachten: Auch der vermindert schuldfähige Täter bleibt für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich. Daß sein geistig-seelischer Zustand die Wahl des Strafrahmens (§ 21, § 49 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe mildernd beeinflussen kann, ändert nichts daran, daß für eine Verwertung der Handlungsintensität noch Raum bleibt (BGH, Urt. vom 5. März 1987 - 1 StR 715/86; vgl. ferner BGH, Urt. vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 301/86 - bei Theune NSt2
1987, 162).
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b) Auch sonst enthalten die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Schauenburg Ulsamer Maul
Foth Granderath