Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 05.03.1987 – 1 StR 715/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF.
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 715/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Lackierer Uwe L ii zu: Po, geboren am EEE 1962 in KUBEEMP,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky,
Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt HERNE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I?
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom
28. August 1986 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Rüge, das Schwurgericht habe zur Frage der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten in der Hauptverhandlung den gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. SC genört, im Urteil aber die Bekundungen des nichtanwesenden (zu einer früheren Hauptverhandlung in dieser Sache zugezogenen) Sachverständigen Prof. Dr. Sch® verwertet, greift deshalb nicht durch, weil hier offensichtlich ein Schreibversehen vorliegt. An zwei Stellen im Urteil wird Prof. Dr. SCEHR cenannt (UA S. 12 und 13), an zwei Stellen Prof. Dr. Sch (va S. 14). Der Irrtum beruht - wie sich aus einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt - darauf, daß Prof. Dr. SG an die Stelle des geladenen, aber verhinderten Prof. Dr. Schi trat.
Unter diesen Umständen kann auch daraus, daß die Ausführungen zum Einfluß des Alkohols im angefochtenen Urteil denen im früheren - aufgehobenen - Urteil wörtlich entsprechen, kein Verstoß gegen
§ 261 StPO hergeleitet werden, zumal das Gutachten schriftlich vorbereitet war.
Auch die Sachbeschwerde deckt einen Rechtsfehler nicht auf. Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen zur Strafzumessung. Der Angeklagte befand sich, als er seinem Nebenbuhler ein mitgebrachtes Messer von 15 cm Klingenlänge in den Leib stieß, in starkem affektiven Erregungszustand, seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,69 %0. Beides zusammen verminderte die Steuerungsfähigkeit erheblich und führte zur Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB.
Im Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht unter anderem aus (UA S. 19);
"Gegen den Angeklagten spricht, daß er die Tat mit erheblicher krimineller Intensität ausgeführt hat. Er stieß seinem Opfer das Messer mit der gesamten Klingenlänge in die Seite. Er tat dies, obwohl ihm Willi Ci gerade den Rücken zudrehte und keinerlei Chance der Gegenwehr hatte."
Der Generalbundesanwalt vermißt hier die erkennbare Prüfung, ob und inwieweit diese Art der Tatausführung gerade durch die erhebliche Verminderung
der Schuldfähigkeit bedingt war; denn die Intensität der Tatausführung dürfe nicht straferschwerend wirken, wenn sie sich gerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die Grundlage für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit war. Der Generalbundesanwalt verweist hierzu auf BGHSt 16, 360, 363/364; BGH, Beschl. vom 2. September 1985 - 2 StR 290/85 - bei Holtz MDR 1986, 96; zu nennen sind auch BGH, Urt. vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81; Beschlüsse vom 30. Oktober 1985 - 3 StR 387/85, 24. September 1986 - 2 StR 497/86, 1. Dezember 1986 - 3 StR 544/86,
12. Dezember 1986 - 2 StR 674/86.
Das angefochtene Urteil hält jedoch auch aus dieser Sicht rechtlicher Nachprüfung stand. Der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige bleibt für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich. Daß sein geistig/ seelischer Zustand die Wahl des Strafrahmens (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) und die Festsetzung der Strafe mildernd beeinflussen kann, ändert nichts daran, daß für eine Verwertung der Handlungsintensität Raum bleibt (BGH, Urt. vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 301/86; Beschl. vom 12. Dezember 1986 - 2 StR 674/86). Das bedeutet freilich nicht, daß der Richter jede erschwerende Modalität der Tatausführung ohne weiteres in gleichem Maße zum Nachteil des Angeklagten gewichten dürfte wie bei voller Schuldfähigkeit. Er muß sich vielmehr bewußt sein, daß einzelne Umstände der Tatbegehung in besonderem Maße durch die geistig-seelische Ausnahmesituation des Täters beeinflußt sein können und ihm dann "nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden" dürfen (BGH,
Beschl. vom 12. Dezember 1986 - 2 StR 674/86), sollen sie nicht - im Hinblick auf den Zustand des Angeklagten - "ein zu großes Gewicht" erhalten (BGH, Beschl. vom 24. September 1986 - 2 StR 497/86). Das gilt insbesondere für Fallgestaltungen, in denen sich die Affektentladung in einem auch von Täter und Tatplan her gesehen sinnlosen Vorgehen manifestiert, etwa in einer Vielzahl von Stichen oder Schlägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 -— 3 StR 544/86 und vom 24. September 1986 - 2 StR 497/86).
Im vorliegenden Fall besteht der Verdacht einer falschen Bewertung nicht. Daß der Angeklagte zustieß, als sein Opfer - wie er bemerkte - ihm "gerade den Rücken zudrehte und keinerlei Chance der Gegenwehr hatte", beruht auf der Ausnutzung dieser für einen Angriff günstigen Situation (UA S. 9). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die hier vom Angeklagten angestellte Zweckmäßigkeitserwägung in besonderer Weise auf die Entladung des Affekts zurückzuführen sein könnte. Vielmehr war dem Landgericht nicht verwehrt, das überlegte, für das Opfer besonders gefährliche Vorgehen als von erheblicher krimineller Intensität
geprägt zu werten und in die Wertung den - durch diese Tatausführung ermöglichten oder jedenfalls erleichterten - Stich "mit der gesamten Klingenlänge in die Seite" einzubeziehen.
Schauenburg Ulsaner Foth Schimansky v. Gerlach