Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 15.05.1986 – 2 StR 497/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 497/86 BESCHLUSS
11.29.86 in der Strafsache
gegen
den Bäcker Hans-Peter H gummi eus RÜEEEE, zeboren zu u 192 in
Reg, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
IL
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2b, September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. .
Bedenken begegnet schon, daß das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne von § 213, 2. Alternative StGB zu bewerten ist, die bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Ob dies die Auswahl des Strafrahmens beeinflußt hat, kann indes dahinstehen. Denn der Strafausspruch hat aus anderem Grund keinen Bestand:
Das Schwurgericht hält dem Angeklagten zugute, daß zur Tatzeit sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (uA S. 9 und 11 bis 13). Bei der Strafzumessung wertet es das massive und brutale Vorgehen des Angeklagten zu seinen Lasten. "Er hat mindestens sieben Mal auf sein Opfer eingestochen und ihm außerdem vier-fünfmal mit dem Gummihammer kräftig auf den Kopf geschlagen" (UA S. 15). Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Art der Tatausführung kann ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Schwurgericht diesem Umstand bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl.
BGHSt 16, 360, 363, 364; BGH, Urteile vom 1. September 1982 - 2 StR 49/82 - und vom 18. Januar 1984 - 2 StR 610/83).
Müller Meyer Maier
Theune Gollwitzer