Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 05.05.1987 – 5 StR 200/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 200/87 Fr
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Henning-Rainr CE vB <D 7 u aus Tu,
dort geboren am ii 15::,
zur Zeit in Strafhaft,
wegen Körperverletzung u.a.
st
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Mai 1987 nach § 349 Abs. 4 StPo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 1986 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Anklage hatte dem Angeklagten eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie eine Vergewaltigung zur Last gelegt. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des § 20 StGB freigesprochen, jedoch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die sich gegen die Unterbringung wendet, hat aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg.
aus: Eine manisch-depressive Erkrankung hält der Tatrichter für "wahrscheinlich" (UA S. 15), also nicht für gesichert. Ob die Taten auf einer schweren seelischen Abartigkeit
- 3 - St
(S 20 StGB) beruhen, bleibt nach den Urteilsgründen ebenfalls unklar. Dort heißt es, daß die "psychische Grunderkrankung” bei alkoholischer Beeinträchtigung "zum Tragen kommen kann" (UA S. 15). Im übrigen bemerkt der Tatrichter generell, daß "die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ..., nicht auszuschließen war" (UA S. 16), mithin nicht feststeht. Dem Urteil läßt sich auch nicht entnehmen, daß zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren. Dem steht schon entgegen, daß die Urteilsgründe nicht angeben, ob die Einsichtsfähigkeit oder die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt war; eine solche Mitteilung
ist unerläßlich (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1987, 93). Da der Tatrichter keine Klarheit über die Diagnose gewinnen konnte, können die bisherigen Feststellungen
auch keine ausreichenden Aufschlüsse über die Schwere
einer etwaigen Persönlichkeitsstörung geben. Die erwähnte
-4- Zt
Bemerkung des Tatrichters über die Auswirkung einer alkoholischen Beeinträchtigung gibt dem Senat Anlaß zu
dem Hinweis, daß eine durch Alkohol ausgelöste Verminderung der Schuldfähigkeit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Ausnahmefällen rechtfertigen kann (BGH
NStZ 1982, 218; 1983, 429; BGH StV 1983, 278; 1986, 381).
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel