Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 15.03.1988 – 5 StR 87/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Hennin-Rainer BB vB iR T EEE aus Hu,

dort geboren am (EEE 1° 4,

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Körperverletzung u.a.

- 2 - Ga

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. März 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. November 1987

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt erneut zur Aufhebung des vom Angeklagten angefochtenen Urteils. Der Generalbundesanwalt hat im wesentlichen ausgeführt:

"Das Rechtsmittel des Angeklagten nötigt wiederum zur Aufhebung des Urteils, weil es das Landgericht offenbar

in Verkennung von Inhalt und Tragweite der das frühere Urteil aufhebenden Entscheidung des Senats vom 5. Mai 1987 - 5 StR 200/87 - unterlassen hat, Feststellungen zu den Taten zu treffen, die Grundlage der Anordnung nach § 63 StGB sind. Zwar hat der Senat in dem bezeichneten Beschluß

das Urteil des Landgerichts vom 6. November 1986 nur 'im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben'; der Freispruch in jenem Urteil ist rechtskräftig. Daraus folgt jedoch nicht, daß die ihm zugrundeliegenden Feststellungen über die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten Bestand behalten haben.

Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen

3- WE

Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist zunächst, daß ' jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen' hat. Die Feststellungen hierzu betreffen ebenso den Maßregelausspruch wie die sonstigen, aus denen sich die in § 63 StGB genannten Merkmale ergeben. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs 'mit den zugehörigen Feststellungen' erfaßt

also auch die auf die rechtswidrigen Taten bezüglichen ...

Das Fehlen von Feststellungen zu den Taten stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar; ob der Beschwerdeführer selbst irrtümlich von einer Bindung an die Feststellungen des früheren Urteils ausgeht, ist ohne Belang (BGH, Beschl. v. 9. November 1982 - 2 StR 589/82 -)."

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel