Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 05.05.1987 – 4 StR 208/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 208/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ernst H aus geboren am 1954, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

wII

dort

U

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Mai 1987 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. November 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes in zwei Fällen" (gemeint ist: wegen tateinheitlich begangenen zweifachen versuchten Mordes) in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-

weise Erfolg.

l. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. April 1987 Bezug genommen.

2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht erklärt, es habe bei der Strafzumessung "den persönlichen Werdegang von Ernst HR seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation sowie sein Verhalten vor, während und nach der Tat berücksichtigt" (UA 13). Diese pauschalen Ausführungen lassen nicht erkennen, in welcher Hinsicht der "Werdegang", die "Situation" und das "Verhalten" gewertet worden sind, ob das Landgericht insbesondere hieraus für oder gegen den Angeklagten sprechende Umstände gewonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 414/79, bei Holtz MDR 1980, 105 m. w. Nachw.; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 46 StGB Rdn. 36). Solche Darlegungen waren um so mehr erforderlich, als das Landgericht hier die zeitige Höchststrafe verhängt hat; gerade in einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß das Gericht auch die Milderungsgründe in Erwägung gezogen und abgewogen hat (vgl. Mösl NStZ 1984, 160). Hierbei durfte das Verhalten des Tatopfers nicht außer acht gelassen werden (vgl. Dreher/Tröndle aaO Rdn. 33); es war zu

dd

berücksichtigen, daß der Angeklagte und Frau FEB auch nach der Tat noch (intimen) Kontakt zueinander hatten (UA 7), obwohl Frau F@® "von Anfang an (davon) ausging", daß der Angeklagte der Täter war (UA 6).

Die Strafbemessung muß daher erneut vorgenommen werden. Der Senat weist darauf hin, daß sich der bei einer Milderung wegen Versuchs anzuwendende Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht aus §§ 211, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern aus § 307 StGB ergibt.

Salger Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner