Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 10.03.1987 – 5 StR 85/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
l. den Arbeiter Wolf PIE aus LOB, geboren am GEBE 1 0<
2. den Arbeiter Christian aus Li, geboren am EEE 1951 ın v@iilb.
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 2. auf seinen Antrag am 10. März 1987 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten SR wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Oktober 1986 in dem diesen Angeklagten betreffenden Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten sein und die Revision des Angeklagten Mb sesen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte ME hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch
über die Kosten der Revision des Angeklagten SB
zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe (zu 1.)
Zum Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten SB hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Insoweit meint das Landgericht, die festgestellte Verurteilung vom 2. Juli 1981 (UA S. 4) könne "nicht völlig unberücksichtigt bleiben! (UA S. 27). Nach dem, was dazu
-3 - 6
die Urteilsgründe ausweisen, war diese Strafe indessen überhaupt nicht verwertbar, weil die für sie nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG mit fünf Jahren bemessene Tilgungsfrist zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits abgelaufen war (vgl. § 36 BZRG); andere Umstände, die einer Tilgung etwa hätten entgegenstehen können (vgi.
§ 47 Abs. 3 BZRG), sind den Urteilsgründen auch in ihrem . Zusammenhang nicht zu entnehmen. Daß die Höhe der Strafe auf diesem Mangel beruht, läßt sich nicht ausschließen; das führt zugleich zur Aufhebung des Ausspruches über
die Rechtsfolgen insgesamt."
Dem stimmt der Senat unter Hinweis auf § 51 Abs. 1 BZRG
zu. Es kann daher ungeprüft bleiben, ob nach den Urteilsgründen zu besorgen ist, die Strafkammer könne unbeachtet gelassen haben, daß bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung
nach § 56 Abs. 2 StGB auch das Verhalten des Täters nach
der Tat und Veränderungen seiner Lebensverhältnisse in
die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel