Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 09.03.1987 – 2 StR 367/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 367/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Elfriede EB GE geborene FW aus FEED, geboren am GE 1930 in “EB, zur Zeit in Strafhaft
in anderer Sache,
wegen Untreue u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Septem-
ber 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. März 1987 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit die Angeklagte im Fall III 6 der Urteilsgründe wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wurde,
b) im Rechtsfolgenausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
ründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue,
trugs in sechs Fällen und Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahtung ängeordnet. Die Revision der Angeklagten, mit der sie
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die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Soweit die Angeklagte im Fall III 6 der Urteilsgründe wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wurde, macht sie zu Recht eine Verletzung des § 265 StPO geltend. Der Senat stimmt mit dem Generalbundesanwalt überein, der hierzu in seiner Antragsschrift vom 28. August 1987 folgendes ausgeführt hat:
"Der Angeklagten war in diesem Fall unter Nr. 8 der Anklage vom 27. Juni 1986 (3 Js 98050/85; vgl. Bl. 97
Bd. III d.A. - Anklage - und Bl. 1 Bd. IV d.A. - Eröffnungsbeschluß) ein Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Vergehen des Betruges zur Last gelegt worden. Verurteilt wurde sie wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung (nach den Urteilsgründen - UVA S. 22, 27 - des weiteren in Tateinheit mit Betrug). Die Behauptung der Revision, daß der nach § 265 StPO gebotene Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes unterblieben sei, wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist demnach gegeben.
Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht. Aufgrund der sehr knappen Urteilsausführungen läßt sich nicht abschließend feststellen, daß eine Verteidigung gegen den Vorwurf, ein Treueverhältnis verletzt zu haben, von vornherein aussichtslos gewesen
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ges hätte Gebrauch machen müssen, nicht ergeben hätten."
Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:
im Fall III 6 des Urteils die weiteren Strafaussprüche nicht berühren. Doch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Rechtsfolgenausspruch jedenfalls insoweit, als die Strafkammer besonders schwere Fälle der Untreue oder des Betruges in den Fällen III 1, 2, 5 und 8 ohne die gebotene Gesamtwürdigung und Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände angenommen hat. Der Tatrichter hat sich bei der Begründung der besonders schweren Fälle jeweils auf die Hervorhebung einiger weniger strafschärfender Umstände beschränkt. Das genügt nicht. Denn auch dann, wenn straferhöhende Umstände vorliegen, die die Annahme eines besonders schweren Falles nahelegen, kann in der Regel auf die umfassende Würdigung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht verzichtet werden (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 1.3.1978 - 3 StR 35/78; Urteil vom 4.10.1983 - 1 StR 625/83, vgl. auch BGH, NStz 1981, 391). Das Fehlen der erforderlichen Gesamtwürdigung wiegt hier umso schwerer, als auch bei der eigentlichen Strafzu-Messung weitgehend nur die Merkmale herausgestellt werden, die sich nach der Beurteilung des Tatrichters im jeweiligen Fall in besonderer Weise straferschwerend
auswirken mußten. Hingewiesen wird allenfalls auf einzelne fallbezogene Strafmilderungsgründe. Zu Recht macht die Revision insoweit geltend, daß aus anderen Darlegungen des Urteils sich ergebende weitere Milderungsgründe - z.B. die weitgehende Geständnisbereitschaft - überhaupt nicht gewürdigt worden sind.
Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erfaßt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit werden - falls es erneut zu der Anordnung kommen sollte - im Urteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlichen Tatsachen unter besonderer Hervorhebung und Würdigung der in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Taten umfassend - nämlich auch vollständige Angabe der Haftzeiten (§ 66 Abs. 3 S. 2 und 3 StGB; vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 23.6.1982 - 3 StR 197/82 = Strafverteidiger 1982, 420) - mitzuteilen sein."
zuheben ist.
RiBGH Dr. Müller ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert
Meyer Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer