Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 04.10.1983 – 1 StR 625/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR 625/83 URTEIL 4410
in der Strafsache
gegen
Peter E er aus GE, geboren am CB. EB 1942 in Powmp,
wegen Betruges u.a,
Der 1,
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 4. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
die
Dr. Maul als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED aus EEE
als Verteidiger, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
II.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts München II vom 29. April 1983 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. |
III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Jeweils in Tateinheit begangener (fortgesetzter) Vergehen des Betrugs und der Urkundenfälschung zu der Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.
II. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung, begangen im Zusammenhang mit dem Einkauf von Briefmarken und der Versendung von Paketen in der Zeit von 1976 bis Mai 1982, verurteilt hat, ist zwar zu bemängeln, daß nur die Begehungsweise und der Betrag des insgesamt entstandenen Schadens, nicht aber die Anzahl der Einzelfälle mitgeteilt werden; doch war dies hier nach Art und Ausführung der abgeurteilten Tat ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BGH NStZ 1983, 326; Urteil vom 9, August 1977 - 1 StR 163/77; Urteil vom 23. Juni 1981 - 1 StR 256/81). Allerdings erstreckte sich die Tat nur bis Dezember 1981. Zu dieser Zeit endete das strafbare Verhalten des Angeklagten in Bezug auf Pakete (UA S. 8); die Frankierung von Briefsendungen war schon im September 1981 auf Freistempelung umgestellt worden (UA S. 8/9).
Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht zwei fortgesetzte Handlungen angenommen (anstatt nur eines Fortsetzungszusammenhangs) geht fehl. Richtig ist zwar, daß der Täter seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten
vorausgeplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Handlungen ausdehnen kann (BGHSt 23, 33). Das setzt aber voraus, daß dieses zusätzliche Verhalten sich auch im übrigen in den Rahmen der fortgesetzten Handlung einfügt. So ist es hier nicht; das Landgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, daß "diese Variante der Geldbeschaffung ein ganz anderes. technisches Vorgehen erforderlich machte" (UA S. 24).
Hierbei kann nicht allein darauf abgestellt werden, daß
die Abrechnung von Wertmarken für den Freistempler und
die Abrechnung von Briefmarken gegenüber der Firma Mu» sich letztlich nur geringfügig unterschieden; vielmehr spielen die sonstigen - zur Ermöglichung und zur Verdeckung der Tat dienenden - Umstände eine wesentliche
Rolle, Insofern wich das jeweilige Vorgehen entscheidend voneinander ab. Von Bedeutung für den Vorsatz ist schließlich, daß der Angeklagte die Anschaffung einer Freistempelmaschine selbst angeregt hatte, um sich auf diese Weise die Möglichkeit betrügerischer Abrechnung von Postwertzeichen zu nehmen (UA S. 24/25).
Auch im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Richtig ist zwar, daß die Höhe des Schadens für die Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall des Betrugs vorliegt, von besonderer Bedeutung ist, Indes kann die Schadenshöhe nicht zum alleinigen Maßstab gemacht werden, insbesondere dann nicht, wenn - wie hier geschehen - von verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ausgegangen wird. Dieser Umstand muß vielmehr in die erforderliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
So muß über den Strafausspruch insgesamt neu verhandelt werden.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky