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BGH Beschluss vom 21.06.1985 – 2 StR 290/85

2. Strafsenat

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Au BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 290/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Djordje Ag aus DEE, geboren am GUEEEEEEB 1943 in vB (Jugoslawien),

wegen Betruges u. a.

-2- 7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 1985 hierzu unter anderem folgendes ausgeführt:

"Die Ablehnung des auf die Einholung eines - weiteren - Schriftsachverständigengutachtens gerichteten Beweisamtrags hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

- 3 -

Die Verteidigung hatte die Beweiserhebung im wesentlichen mit der Begründung beantragt, der Sachverständige x habe seine Feststellungen ausschließlich durch Augenscheinseinnahme getroffen. Sein Gutachten enthalte keinen Hinweis auf die angewandten wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmittel. Über ausreichende und zur Herstellung eines wissenschaftlich fundierten Gutachtens notwendige Hilfsmittel verfüge er auch nicht. Die bloße Augenscheinseinnahme mache sichere Feststellungen aber nicht möglich. Demgegenüber verfüge die als Gutachterin benannte Schriftsachverständige zu über

die erforderlichen überlegenen Forschungsmittel,

so z.B. über Apparate, mit denen Schriftzüge genau vermessen, Probenvergrößerungen gezogen und vergrößerte Schriftproben unmittelbar nebeneinander verglichen werden könnten. Zugleich wurde - vOrsorglich - unter Beweis gestellt, daß der Sachverständige X 7) über diese Forschungsmittel nicht

verfüge.

Das Landgericht hat den Beweisamtrag nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt, weil durch das Gutachten des Sachverständigen X | das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Dessen Sachkunde sei nicht zweifelhaft, sein Gutachten gehe von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, es enthalte auch keine Widersprüche. Es sei nicht ersichtlich, daß die im Beweisamtrag

erwähnten Untersuchungsmethoden den vom Sachver-

ständigen KB angewandten überlegen seien, ebensowenig, daß dieser hierüber nicht ver-

füge.

Diese Begründung reicht für die Ablehnung nicht aus. Zwar liegt die Entscheidung darüber, ob die Forschungsmittel des neuen Sachverständigen denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob sie rechtlich fehlerfrei ist (vgl. BGHSt 10, 116, 117). Das ist hier nicht der Fall. Die Ausführungen der Kammer, es sei nicht ersichtlich, daß die im Beweisamtrag erwähnten Untersuchungsmethoden den vom Sachverständigen KB angewandten überlegen seien, ebensowenig, daß dieser hierüber nicht verfüge, enthalten lediglich eine formelhafte Abhandlung des Beweisvorbringens. Die Nichtanwendung bestimmter Untersuchungsmethoden beweist zwar nicht, daß der Sachverständige über sie

nicht verfügt (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO,

37. Aufl., Rn. 76 zu 8 244). Vorliegend war

das jedoch nicht nur behauptet, sondern auch

unter Beweis gestellt. Zudem ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß die angegebenen Hilfsmittel der Sachverständigen ze zur genauen Vermessung, Vergrößerung und zum Vergleich der Schriftproben einer durch bloße Augenscheinseinnahme erfolgten Untersuchung nicht überlegen sind. Die Strafkammer hätte deshalb, nachdem

weder das mündlich erstattete (UA S. 14, 15 ff) noch das schriftliche Gutachten (Bd. I Bl. 97 ff d.A.) des Sachverständigen | Hinweise auf angewandte Forschungsmittel geben, zunächst feststellen und darlegen müssen, ob und über welche Hilfsmittel

er verfügt. Erst dann konnte sie prüfen, ob die Forschungsmittel der benannten weiteren Sachverständigen überlegen sind oder nicht. Daß sie das tatsächlich getan hat, läßt die unsubstantiierte Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht ersehen."

Dem schließt sich der Senat an. Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer