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BGH Urteil vom 13.01.1987 – 1 StR 654/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Frage eines besonders schweren Falles bei Verwirklichung eines Regelbeispiels.

Nachschlagewerk: ja BGHSt; nein Veröffentlichung: BGHR und Zeitschriften

Zur Frage eines besonders schweren Falles bei Verwirklichung eines Regelbeispiels.

BGH, Urt. vom 13. Januar 1987 - 1 StR 654/86 - LG Würzburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 654/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Jürgen KO aus VO, geboren am GE 196° ir “GE,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

- Nebenklägerin: Dagmar Mü gesetzlich vertreten durch die Eltern Roland und Sieglinde Mü

I

.2- ?

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u in der Verhandlung, Bundesanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 3 - ? Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen

das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16. Juli 1986 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwach-

senen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - der Nebenklägerin Dagmar mu EEE - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; wegen Zurücknahme der Strafanträge hat es das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last lag, zwei weitere Mädchen zum Beischlaf verführt zu haben. Mit ihrer - nicht beschränkten - Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Insbesondere wendet sie sich dagegen, daß die Strafkammer trotz Vorliegens eines Regelbeispiels (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) keinen besonders schweren Fall angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden.

II. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf,

-L-

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das in § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB aufgeführte Regelbeispiel verwirklicht, indem er in mindestens 13 Fällen mit dem am 15. Mai 1972 geborenen Mädchen den Geschlechtsverkehr vollzog. Die Begründung, mit der die Jugendkammer annimmt, gleichwohl liege ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht vor, hält der Nachprüfung stand.

Auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt sind, liegt ein besonders schwerer Fall nur "in der Regel" vor, nicht etwa ausnahmslos. Schon in diesem Zusammenhang muß sich der Tatrichter deshalb mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten des Falles auseinandersetzen. Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Das ist der Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften. Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72; BGH NStZ 1982, 425; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29, April 1981 - 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn, 44 a). Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil, mag auch - wie die Staatsanwaltschaft darlegt - eine andere Entscheidung möglich gewesen sein.

Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, berührt es allerdings den Tatbestand des § 176 StGB

-5- ?

nicht, wenn keine konkrete Gefahr für das sittliche Wohl des Kindes eingetreten ist (vgl. BGH, Beschl.

vom 29. Juli 1980 - 1 StR 356/80 - bei Holtz MDR 1980, 984 sowie Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. VI/3521 S, 34 ff.). Doch kann strafmildermins Gewicht fallen, daß das Opfer im Einzelfall keinen nachhaltigen seelischen Schaden erlitten hat (Laufhütte in LK 10. Aufl. § 176 Rdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder aaO § 176 Rdn. 1). Das gilt auch bei Prüfung der Frage, ob ausnahmsweise kein besonders schwerer Fall gegeben ist, obwohl der Täter mit dem Kinde den Beischlaf vollzog.

Von dieser Rechtslage ist die Jugendkammer ausgegangen. Sie hat die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen und führt dabei eine Reihe von Milderungsgründen an, die in ihrer Gesamtheit gegen das Vorliegen eines besonders schweren Falles sprechen: Dagmar war äußerlich und geistig-seelisch weit über den altersgemäßen Zustand hinaus entwickelt, als der Angeklagte die sexuellen Beziehungen zu ihr anknüpfte. Diese waren in der Folgezeit von gegenseitiger Zuneigung geprägt. Dagmar gewann eine sehr persönliche emotionale Beziehung zu dem Angeklagten. Dieser ging bei seinem sexuellen Handeln stets behutsam vor. Bei dieser Beurteilung hat die Jugendkammer nicht übersehen, daß Dagmar noch Jungfräulich war und daß es nicht zu einem echten Liebesverhältnis kam. Die Tat blieb ohne Dauerfolgen für die Entwicklung des Mädchens. Weiter durfte ein Persönlichkeitsdefizit berücksichtigt werden, das es dem Angeklagten - wenn auch nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB - erschwerte, dem Anreiz zur Tat zu widerstehen. Hierzu trug auch das eigene Verhalten des Opfers bei.

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Mit einigen ihrer Ausführungen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen. Die sachverständig beratene Jugendkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, Dagmar habe durch die Tat des Angeklagten keine negative Veränderung auf Dauer erfahren; daran ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Es kann auch nicht bemängelt werden, die Jugendkammer habe den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt. Das Urteil führt vielmehr die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf. Die Möglichkeit, die Jugendkammer habe die Einbeziehung eines weiteren Mädchens - Sheila A HB - in die Tat außer Betracht gelassen, liegt um so ferner, als sie sich mit dem Verhalten des Angeklagten gegenüber anderen Sexualpartnern und dessen Einstellung in Fragen der sexuellen Moral zum Tatzeitraum ausdrücklich befaßt. Schließlich wertet sie - allerdings erst im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne - zu Lasten des Angeklagten die Häufigkeit seiner Kontakte mit Dagmar, die er in wenigen Fällen auch nach einer Intervention ihres Vaters noch fortsetzte, und den Umstand, daß er bereits - wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft ist. Andererseits hält sie ihm zugute, daß er von vornherein geständig war und daß dieses Verfahren - in dessen Verlauf er vier Monate in Untersuchungshaft war - eine große erzieherische Lektion für ihn darstellt.

Es lag im tatrichterlichen Ermessen, den einzelnen für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen ein anderes Gewicht beizumessen, als es die Revision tut. Wenn die Jugendkammer nach Abwägung aller erschwerenden und mildernden Umstände zu dem Schluß gekommen ist, daß es sich um eine Tat handelt, die hinter dem Regelbeispiel eines besonders schweren Falles zurückbleibt, liegt dies innerhalb des ihr bei der Strafzumessung eingeräumten Spielrauns.

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Davon, daß die dem Normalstrafrahmen entnommene Strafe ihre Bestimmung als gerechter Schuldausgleich verfehle (vgl. BGHSt 29, 319, 320), kann nicht die Rede sein.

2. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist auch die Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer, die ausreichend begründet, warum sie die Sozialprognose für günstig hält (§ 56 Abs. 1 StGB), nennt wiederum eine Reihe von Milderungsgründen, die sie auf Grund einer fehlerfreien Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB einstuft. Ohne Rechtsirrtum ist sie der Auffassung, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Granderath