Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 29.07.1980 – 1 StR 356/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 356/80 BESCHLUSS An.
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Horst KBEB aus
"ED, geboren am ED 1921 in SB, zur
Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mi3brauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 29. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Februar 1980
im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht aufrecht erhalten werden, weil gegen die Strafzumessungsgründe rechtliche Bedenken bestehen.
Das Landgericht führt in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Darlegung der "allgemeinen" Strafzumessungserwägungen aus, § 176 StGB sei als abstraktes Gefährdungsdelikt konstruiert, bei dem eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl nicht zum Tatbestand gehöre. Die Strafkammer sei deshalb nicht davon ausgegangen, daß Elisabeth FW und Ute MB durch die sexuellen Handlungen des Angeklagten einen seelischen Schaden erlitten hätten (UA S. 36, 37). Dennoch lastet die Strafkammer dem Angeklagten an, daß er nicht "einsieht, den beteiligten Mädchen möglicherweise geschadet haben zu können" (UA S. 42). Wenn die Mädchen durch die Handlungen
des Angeklagten keinen seelischen Schaden erlitten, ist es rechtsfehlerhaft, den Angeklagten härter zu bestrafen, weil ihm die Einsicht fehlt, daß er unter Umständen Schaden angerichtet hat.
Es ist zu besorgen, da3 diese fehlerhafte Argumentation sich auf alle Einzelstrafen ausgewirkt hat, die - mit Ausnahme der Strafe zım Fall III 2 - auffallend hoch bemessen sind. Deshalb muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung hat zur Folge, daß auch der an sich einwandfrei begründete Maßregelausspruch nicht bestehenbleiben kann.
“ Bei der neuen Strafzunessung wird besonderes Gewicht auch darau zu legen sein, daß die Taten in den Fällen III 2, 3 und 4 a sich ähneln und daß der Angeklagte die Tat III 4 b (Vermittlung der Elisabeth FD an van der Kg) beging, weil er verhindern wollte, daß seine voraufgegangenen Taten durch Vernehmung des Mädchens aufgedeckt werden (UA Ss. 21).
Pikart Woesner Herdegen
Ulsanmer Schikora