Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 13.01.1987 – 1 StR 654/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 654/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jürgen KU zus VE, ceboren am et
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- Nebenklägerin: Dagmar M U (EEE , gesetzlich vertreten durch u” Roland und Sieglinde Mü -
-2- ß
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Januar 1987 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen;
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16. Juli 1986 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, weil sie mit der Sachbeschwerde ausschließlich beanstandet, daß das Landgericht trotz Vorliegens eines Regelbeispiels (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) einen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verneint hat, und keine Beschwer in der Behandlung einer zum Anschluß an die öffentliche Klage berechtigenden
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Straftat (§§ 374, 395 StPO) geltend macht (vgl. BGHSt 33, 114, 118; BGH GA 1962, 116/117; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1976 - 5 StR 267/76 - und vom 6. März 1984 - 5 StR 63/84; vgl. auch BGHSt 13, 143; BGH, Urt. vom 9. September 1986 - 1 StR 352/86).
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Granderath