Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 09.09.1986 – 1 StR 352/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Reinhold Anton P aus OO , dort geboren am 1957,
wegen gefährlicher Körperverletzung
wıl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 9. September 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsaner, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung,
Staatsanwalt Ep EB ei ser Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BD :.: ei
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt 9 aus iD
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte «>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die
Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, Die Revision des Nebenklägers, der Verurteilung wegen versuchten Totschlags anstrebt, hat nur zum Strafausspruch
Erfolg.
Weil versuchter Totschlag der Nebenklage nicht zugänglich ist (ss 374, 395 StPO), kann der Nebenkläger sein
Rechtsmittel nicht damit begründen, das Landgericht habe zu
Unrecht nicht wegen dieses Delikts verurteilt (BGH, Beschl. vom 18. Mai 1976 - 5 StR 267/76). Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlaß. Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, daß, wenn die Revision des Nebenklägers im Hinblick auf ein nebenklagefähiges Delikt im Schuldspruch Erfolg hat, das Gericht auch ein in Tateinheit dazu stehendes Offizialdelikt neu überprüfen und gegebenenfalls wegen dieses Offizialdelikts verurteilen kann (BGHSt 13, 143). Im vorliegenden Fall hat der Nebenkläger die Sachbeschwerde allgemein erhoben, doch liegt ein Rechtsfehler, was den Schuldspruch wegen eines der Nebenklage zugänglichen Delikts anlangt, nicht vor. Damit ist die Frage, ob der Angeklagte des versuchten Totschlags schuldig sein könnte, der Nach-
prüfung des Senats von vornherein entzogen.
Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sowohl bei der Zumessung der Strafe als auch im Rahmen der Prüfung, ob ihre Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen sei, hält das Landgericht dem Angeklagten "eine fortlaufende Entwicklungslinie sich intensivierender Provokationen seitens des Geschädigten und seines Vaters" zugute (UA S. 48/49), eine "stetige Aufeinanderfolge von Reizungen durch den Vater und den Geschädigten selbst" (UA S. 54). Diese zusammenfassende Würdigung wird den Feststellungen nicht gerecht. Unberücksichtigt bleibt, daß der erste Streit durch den Angeklagten hervorgerufen wurde, der - obwohl er wegen des gegen ihn verhängten Lokalverbots allen Grund gehabt hätte, sich ruhig zu verhalten - ohne jeden Anlaß dem Vater des Geschädigten dessen Platz an der Theke streitig machte, und daß es - demgegenüber - der Nebenkläger
war, der durch sein Dazwischentreten eine weitere tätliche
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Auseinandersetzung verhinderte (UA S. 14). Unberücksichtigt bleibt des weiteren, daß der Angeklagte auch Urheber des schließlich zur Verletzung des Nebenklägers führenden Streites war: Als der Nebenkläger seinen betrunkenen Vater daran erinnerte, es sei Zeit, nach Hause zu gehen, forderte der Angeklagte den Nebenkläger auf, still zu sein und seinen Vater nicht weiter zum Aufbruch zu drängen; der Angeklagte tat dies, weil ihm daran gelegen war, weiter von dem Whisky des freigebigen Vaters zu trinken. Erst im Verlaufe des sich daraus entwickelnden Zwists faßte der Nebenkläger den Angeklagten an der Jacke und sagte: "Komm, wir gehen hinaus" (UA Ss. 17).
Dieser Ablauf der Dinge zeigt darüber hinaus, daß die Strafkammer das Verhalten des Vaters des Nebenklägers nicht ohne weiteres diesem zurechnen durfte; der Nebenkläger stellte sich nicht bedingungslos auf die Seite seines Vaters, sondern war bestrebt, diesen aus Streitigkeiten herauszu-
halten und schließlich zum Verlassen des Lokals zu bewegen.
Deshalb bedarf die Sache zur Straffrage neuer Verhand-
lung und Entscheidung.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Granderath