Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 06.03.1984 – 5 StR 63/84

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Dr. Urte Hb - R EEE zeborene Rai aus Tui - "EEE,

geboren am WS. EEE 1945 in Sta,

- Sachbezeichnung: Dr. IP, N) u.a. -

wegen fahrlässiger Tötung

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 1984 beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers Helmuth Schünp aus Hamburg gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 1983 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen, die der Angeklagten hierdurch erwachsen sind.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, weil die von ihr begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen für den Tod des Reiner Sch nicht ursächlich gewesen seien. Die Revision

des Nebenklägers ist unzulässig.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, ergibt die Revisionsbegründung im Zusammenhang, daß der Nebenkläger sich nicht gegen die Verneinung des Tötungsvorwurfs wendet, sondern nur noch eine Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung erstrebt. Damit hat der Nebenkläger keine Beschwer in der Behandlung der zum Anschluß berechtigenden Straftat geltend gemacht. Das ist nach dem hier anwendbaren § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nur das Tötungsdelikt. Die Körperverletzung, welche die Angeklagte dem Sohn des Nebenklägers zugefügt haben soll, begründet keine Anschlußbefugnis. Auf die Nichtanwendung des § 230 StGB 1äßt sich die Revision des Nebenklägers daher nicht stützen (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. 8 395 Rn. 9 und § 401 Rn. 21).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Februar ist berücksichtigt worden.

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel

1984

IF