Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 02.12.1986 – 1 StR 552/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 552/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Rudolf Kurt RB zus sn (Österreich), geboren am (EEE 1963 in Don ,
wegen schweren Raubes u.a.
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1986, an der teilge-
nommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt @@D in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
F)
l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Juni 1986 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des An-
geklagten hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Einer Erörterung bedürfen lediglich die von der Revision zur Strafzumessung erhobenen Beanstandungen, insbesondere zur Frage alkoholbedingter Verminderung der
Schuldfähigkeit.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vor Begehung der Tat II 1 in der Zeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr sieben Weißbier, im Fall II 4 und 5 in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr sechs Weißbier
und im Fall II 6 zwischen 19.00 Uhr und 22.30 Uhr sieben Weißbier getrunken. Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur jeweiligen Tatzeit hat
die sachverständig beratene Strafkammer in allen
Fällen ein 30 %iges Resorptionsdefizit zugrundegelegt und für die Tatzeiten im Fall II 1 eine BAK von 2,04 %o, in den Fällen II 4 und 5 von 1,75 %o und im Fall II 6 von 2,04 %0 errechnet, ohne indes jeweils einen Abbauwert seit Trinkbeginn bis zum Tatentschluß zu berücksichtigen. In all diesen Fällen schließt das Landgericht die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit mit der Erwägung aus, der Angeklagte habe zielgerichtet und ohne Schwierigkeiten, sicher und nach außen hin überlegt gehandelt; Ausfallserscheinungen hätten nicht festgestellt werden können; bei den "geplanten, gesteuerten und erinnerbaren Taten" rechtfertigten die Persönlichkeitsmängel des Angeklagten und der Alkoholgenuß als konstellierender Faktor zusammen noch nicht die Annahme, die Steuerungsfähigkeit sei erheblich ver-
mindert gewesen.
Diese Ausführungen sind, soweit sie die Berechnung der Blutalkoholkonzentration betreffen, nicht frei von Rechtsirrtum. Bei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkoholmenge, bei der nach dem Zweifelssatz die jeweils von der Kammer angenommene Höchsttrinkmenge zugrunde zu legen ist, hätte das Tatgericht nur ein Resorptionsdefizit von 10 % berücksichtigen dürfen (BGH, Beschl. vom 30. September 1986 - 1 StR 505/86; BGH VRS 71, 177, 178). Dieser Fehler hat sich im Ergebnis aber nicht ausgewirkt. Bei richtiger Berechnung der Blutalkoholkonzentration, die einen von der Kammer nicht in Ansatz gebrachten stündlichen Abbau von 0,1 o seit Trinkbeginn berücksichtigen muß (BGH, Beschl. vom 30. September 1986 - 1 StR 505/86; BGH NStZ 1986, 311; BGH, Beschl. vom 10. April 1986
- 4 StR 143/86; BGH, Urt. vom 6. März 1986
- 4 StR 48/86 = BGHSt 34, 29) und bei der für den 68,5 kg schweren und 181 cm großen Angeklagten
ein Reduktionsfaktor von 0,8 im Rahmen der widmark-Formel (vgl. Schütz, Alkohol im Blut S. 60) angenommen werden kann (vgl. Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung S. 70, 71 und
S. 58; vgl. auch Schütz aaO S. 59), weichen die BAK-Werte nicht erheblich von den von der Kammer angenommenen Werten ab; dies selbst dann nicht, wenn der Reduktionsfaktor mit 0,7 in Übereinstimmung mit den von der Kammer gehörten Sachverständigen ange-
setzt wird.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen im vorliegenden Fall die Ausführungen des Landgerichts, mit denen bei dieser Sachlage die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen II 1, 4, 5 und 6 abgelehnt werden. Zwar läßt bei einem trinkgewohnten Angeklagten zielgerichtetes Verhalten ohne Ausfallserscheinungen nicht ohne weiteres den Schluß auf ein intaktes Hemmungsvermögen zu, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 1984 - 2 StR 543/84; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1984 - 2 StR 808/83, vom 12. Dezember 1984 - 2 StR 757/84 - und vom 15. Oktober 1986 - 2 StR 421/86; BGH NSt2 1983, 19; 1982, 243, 376; 1981, 298; BGH GA 1955, 269, 271; BGHSt 1, 384, 385). Darauf allein hat die Kammer ihre Beurteilung jedoch nicht gestützt. Sie hat vielmehr neben dem Blutalkoholwert und dem äußeren
Verhalten des Angeklagten in den Fällen II 2 und 3, in
denen sie die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit bejaht hat, entscheidend darauf abgestellt, daß der Angeklagte in einer "Aufforderungssituation" den Tatentschluß gefaßt
hat (UA S. 18) und daß sein Hemmungsvermögen "einer solchen Lage gegenüber erheblich in Frage" gestellt war (UA S. 18). Das läßt erkennen, daß das Tatgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten sachverständig beraten an Hand aller äußeren und inneren -Kennzeichen des Individualgeschehens und der Persönlichkeitverfassung beurteilt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 376). Hiernach weist - ungeachtet des dargelegten Berechnungsfehlers - die Bejahung unbeschränkter Schuldfähigkeit im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf. Deshalb kann auch die auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des Beweisamtrags auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zum Vorliegen alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit nicht mit Erfolg als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.
Entgegen der Auffassung der Revision hält schließlich auch die Nichtannahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) in den Fällen II 5 und 6 rechtlicher Nachprüfung stand, Welches Gewicht bei der gebotenen Abwägung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen. Ist die tatrichterliche Beurteilung vertretbar, muß sie das Revisionsgericht respektieren (BGH, Urt. vom 20. Dezember 1983 - 1 StR 802/83 - bei
I
Mösı NStZ 1984, 161; BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 492/86 - m. w. Nachw.). Die Strafkammer hat die nach ihrer Auffassung bedeutsamen Milderungsund Erschwerungsgründe in die Abwägung einbezogen und erörtert. Nicht ausdrücklich erwähnt ist hierbei allerdings, daß der Angeklagte bei den Taten eine ungeladene Gasdruckwaffe verwendet hat. Nach dem Urteilszusammenhang ist indes nicht zu besorgen, daß das Landgericht diesen Umstand außer Betracht gelassen hat.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Foth Granderath