Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 30.09.1986 – 1 StR 505/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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H BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_505/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurer Traugott T «EHER aus Vin -FEBEB, dort geboren an iin § 1355,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Maul,
Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus EB als Verteidiger,
Justizsekretäir >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Mai 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - beide Taten begangen gegenüber Karin GEB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
HF
I. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
Insoweit gehen die von der Revision erhobenen Angriffe fehl. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Er ist nicht gehindert, an sich mögliche Schlußfolgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, auch wenn jene nicht zwingend sind. Seine Überzeugungsbildung ist grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend. Es hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungsgrundsätze verstößt (vgl. BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1983, 277, 278; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 337 Rdn. 146, 148). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf:
a) Zum ersten Vorfall hatte die Zeugin > bei ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet, sie habe sich nur ausgezogen, weil sie sich durch das Messer - das auf dem Wohnzimmertisch liegen geblieben war und das der Angeklagte an sich genommen hatte - bedroht gefühlt habe; der Angeklagte habe zwar keine Drohung ausgesprochen, doch sei sein Verhalten - als er mit dem Messer "spielte" - für sie eindeutig gewesen, Hingegen gab sie in der Hauptverhandlung zunächst an, er habe das Messer erst genommen, nachdem sie sich ausgezogen gehabt habe, sie dann aber ausdrücklich damit bedroht, "wenn sie nicht mit ihm schlafe", Ferner erinnerte
sich die Zeugin in der Hauptverhandlung, die eineinhalb Jahre nach dem Tatgeschehen stattfand, nicht mehr an einige Einzelheiten (UA S. 15). Sie erklärte jedoch, ihre Aussage bei der Polizei sei richtig gewesen; auf entsprechende Vorhalte hat sie dann
‘ die Ereignisse so geschildert, wie festgestellt (vgl. UA S. 6/7). Zuzugeben ist, daß die zunächst aufgetretenen Abweichungen in den Angaben der Zeugin (die Strafkammer spricht selbst von "Ungereimtheiten") einen wesentlichen Punkt des Geschehens betrafen. Gleichwohl kann nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer darauf abhebt, die Zeugin
- die zwar unmittelbar nach dem Vorfall ihren getrennt lebenden Ehemann verständigt, jedoch keine Strafanzeige erstattet hatte (UA S. 7/8) - habe versucht, die unangenehmen Ereignisse möglichst zu verdrängen (vgl. UA S. 15/16, 18 unten). Entscheidend bleibt, daß die Geschädigte bei sämtlichen Vernehmungen bekundet hat, sie habe nur unter Druck gehandelt, indem der Angeklagte sie gezwungen habe, sich zu entkleiden.
b) Demgegenüber durfte die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, Frau GB habe, ohne daß dem Zärtlichkeiten vorausgegangen seien, freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehrt, als unglaubwürdig ansehen. Aus den vom Angeklagten geschilderten Tatumständen und daraus, daß er die Geschädigte anschließend anrief und erklärte, tsie habe es doch im Grunde genommen auch gewollt",
und es habe ihr Spaß gemacht (UA S. 8), folgert die Strafkammer rechtsfehlerfrei, ihm sei durchaus bewußt gewesen, "daß Frau BD nur wegen der unausgesprochenen Drohung mit dem Messer zum Geschlechtsverkehr bereit war" (UA S. 20/21). Damit ist dargetan, dßer vorsätzlich handelte.
c) Auch zum zweiten Vorfall - bei dem Frau 7) der Bitte des Angeklagten "nach einer Aussprache" nachgegeben hatte - 1äßt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Vorgeschichte dieser Tat einschließlich der Rolle des Zeugen IP - der später in die Wohnung der Geschädigten gelassen werden sollte und ebenfalls mit ihr geschlechtlich verkehren wollte (UA S. 9) - hat der Angeklagte selbst dargelegt. Weiter hat er bestätigt, daß in dieser Nacht die Geschädigte - nachdem sie sich zunächst an ihren Mann gewandt hatte, der aber den Sinn ihres Anrufs nicht verstand - mit einer Freundin, Frau WB, telefonierte und schon zuvor seine Jacke in den Flur geworfen hatte mit der Aufforderung zu verschwinden (UA S,. 14).
Dafür, daß die Zeugin WB bei ihrer Aussage die Ereignisse insofern durcheinanderbrachte, als sie die beiden Taten, von denen die Geschädigte gesprochen hatte, zeitlich verschob, gibt das Urteil eine ausreichende Erklärung (vgl. UA S. 17).
Ferner durfte ins Gewicht fallen, daß die Hauswirtin, die Zeugin K@@P, die Hilfeschreie der Geschädigten gehört hatte und ihr diese von dem neuerlichen Vorfall berichtete. Sie hatte auch keine Anhaltspunkte für ein ausschweifendes Leben der Geschädigten (UA S. 18 oben).
Der frühere Ehemann der Geschädigten vermochte allerdings nicht auszuschließen, daß es bei einzelnen Bekanntschaften seiner Frau zu freiwilligen sexuellen Kontakten kam, wenn auch keinesfalls zu wahllosen (UA S. 16 unten). Das Urteil unterstellt dies zugunsten des Angeklagten (UA S. 5 oben). Zwar legt es nicht dar, ob die Zeugin GB solche Kontakte bestritten hat. Doch läßt es erkennen, daß ihr zu diesem Punkt eine falsche Aussage nicht nachzuweisen ist. Ein Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit, das die Strafkammer hätte erörtern müssen, ergab sich insoweit nicht,
ad) Zu den Verletzungsfolgen in diesem Fall äußerte sich der sachverständige Zeuge Dr. FB. Aus der Aussage dieses Arztes, die Verletzungen könnt en so entstanden sein, wie von der Zeugin geschildert (UA S. 18), ihre Darstellung sei also vereinbar mit dem medizinischen Befund, durfte die Strafkammer ein Argument für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin gewinnen. Allerdings kommt hinzu: Der Angeklagte hatte in Übereinstimmung mit der Zeugin GW angegeben, diese habe im Laufe eines Handgemenges in die Klinge des Messers gegriffen. Sein weiteres Vorbringen, anschließend habe sie es an sich genommen und "vor Wut die Klinge verbogen" (UA S. 14), hält die Strafkammer für widerlegt. Soweit das Urteil ausführt, Dr. FD habe ausgeschlossen, "daß die Verletzungen an der Hand der Zeugin davon herrühren könnten, daß sie, wie vom Angeklagten behauptet, das Messer verbog" (UA S. 18), mag dies mißverständlich sein. Dem Urteilszusammenhang ist jedenfalls zu entnehmen, daß die Strafkammer an dieser Stelle lediglich die vom Angeklagten aufgestellte Behauptung im
Auge hat, die Geschädigte habe vor Wut das Messer verbogen, und nicht, was mit der früheren Wiedergabe seiner Einlassung unvereinbar wäre, annimmt, er habe darüber hinaus angegeben, durch dieses Tun habe sie sich die festgestellten Verletzungen zugezogen. Einen Widerspruch zu den Feststellungen über die Einlassung des Angeklagten enthält die Beweiswürdigung daher nicht.
e) Die Revision und der Generalbundesanwalt heben zutreffend hervor, daß die Zeugin Ge bei beiden Vorfällen, vor allem beim ersten, angetrunken - wenn auch keineswegs betrunken - war (vgl. UA Ss. 5/6, 8). Indessen ergeben die Feststellungen hinreichend deutlich, daß die Zeugin trotz dieser Alkoholeinwirkung in der Lage war, die Vorgänge - die sie sehr beeindruckten - richtig wahrzunehmen und zu deuten. Für einen Alkoholrausch, der zu einer starken Bewußtseinstrübung oder gar zu Wahnvorstellungen geführt hätte (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 151, 155 sowie Arbab-Zadeh/Prokop/Reimann, Rechtsmedizin 1977 S. 329/330), liegen keine Anhaltspunkte vor. Die von der Zeugin eingeräumten Alokoholprobleme berührten ihre Aussagetüchtigkeit nicht.
Im übrigen übersieht die Revision, daß die Überzeugungsbildung der Strafkammer nicht allein von der Glaubwürdigkeit der Geschädigten abhing, sondern gestützt wurde durch weitere Beweisanzeichen, denen das Urteil wesentliche Bedeutung
beimessen durfte,
II. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte vor beiden Taten "in nicht unerheblichem Maß" Alkohol getrunken hatte (UA S, 23). Die Begründung, mit der es eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint, ist aber unzulänglich.
a) Im ersten Fall hatte der Angeklagte im Verlauf des Abends im Sängerheim "sechs bis acht Glas Bier" und dann im Laufe von zwei Stunden in der Wohnung der Geschädigten nochmals "zwei bis drei Bier" getrunken (UA S. 5/6). Diese Feststellungen hätten der Strafkammer trotz Fehlens einer Blutprobe Anlaß geben müssen, zu untersuchen und anzugeben, von welcher höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ausgegangen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 506; BGH NJW 1986, 1623). Von dieser Verpflichtung entband sie nicht der Umstand, daß sich der Angeklagte nach seiner eigenen Darstellung "nur leicht beschwingt" fühlte (UA S. 6, 23). Bei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkaholmenge - es ging hier um elf Bier, wobei das Urteil nicht mitteilt, wie groß die Gläser waren und ob es sich um 0,5 1 - Flaschen handelte - hätte sie 10% Resorptionsdefizit (BGH VRS 71, 177, 178) sowie einen stündlichen Abbau von 0,1%o (BGH NStZ 1986, 311) zugrunde legen müssen. Es liegt nahe, daß dann eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens - ihr stünden zielgerichtetes Vorgehen und äußerlich geordnetes
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Verhalten nicht ohne weiteres entgegen (BGH NStZ 1983, 19 m.w.Nachw.) - anzunehmen gewesen wäre.
b) Gleiche Bedenken bestehen auch im zweiten Fall, obwohl hier die Trinkmenge ("sechs bis sieben Bier", UA S. 8) geringer war.
In beiden Fällen hält der Senat die Möglichkeit, daß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war (§ 20 StGB), für ausgeschlossen.
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Schimansky