Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 10.04.1986 – 4 StR 143/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 143/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mehmet K EEE „zus DEINER, geboren am ww. um 1963 in Ce (TEEEEEB), zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

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\ Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

30. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. |

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 18. März 1986 Bezug genommen.

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2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs:;

a) Das Landgericht hat - den Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen folgend - in den Fällen II 1 (Fall MB) und II 2 (Fall PP) der Urteilsgründe das Vorliegen einer alkoholisch bedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB verneint. Es ist in beiden Fällen von einem "individuellen Abbauwert" von 0,15 o/oo pro Stunde ausgegangen und hat demnach im Fall II 1 eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,97 o/oo, im Fall II 2 von 2,11 o/oo errechnet. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn diese Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholwerte steht mit heutigen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen und der darauf beruhenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang:

Ein "individueller" Abbauwert läßt sich aus ärztlicher Sicht nachträglich nicht ermitteln (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt); auch ein dispositioneller oder aktueller (stündlicher) Abbauwert kann nur im Experiment festgestellt werden und gilt dann auch nur für dieses Experiment (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; Gerchow u.A. Blutalkohol 1985, 77, 78/79). Die Alkoholgewöhnung hat keinen Einfluß auf den Alkoholabbau; der Alkoholgewöhnte lernt allenfalls,

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den bekannten Leistungsanforderungen besser zu genügen (Elbel/Schleyer, Blutalkohol, 2. Aufl. S. 91/92; Prokop/Göhler, Forensische Medizin, 3. Aufl. &. 354/355), ohne daß damit etwas über das Hemmungsvermögen ausgesagt ist. Daraus folgt:

Da es für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit ankommt, ist dann, wenn - wie im Fall II 1 - eine Blutprobe nicht entnommen worden ist, bei der Berechnung aufgrund der genossenen Alkoholmenge von den dem Angeklagten günstigsten minimalen Rückrechnungswert von 0,1 o/oo pro Stunde auszugehen (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86). Liegt hingegen - wie im Fall II 2 - das Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung vor, so ist, um eine Benachteiligung des Angeklagten sicher auszuschließen, der Berechnung ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 o/oo und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 o/oo zugrundezulegen (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1985 - 4 Stk 561/85 - und vom 20. Februar 1986 - 4 StR 27/86).

Damit ergeben sich aber in beiden Fällen nicht unerheblich höhere Tatzeit-Blutalkoholwerte, als sie das Landgericht angenommen hat, Weil diese Werte jeweils weit über 2,0 o/oo liegen, bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad aber in der Regel eine erhebliche Verminderung

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der Schuldfähigkeit gegeben ist, können die Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 keinen Bestand haben.

b) Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen II 1 und 2 auch auf die Bemessung der Strafe im Fall II 3 der Urteilsgründe (Fall Höner) ausgewirkt hat; daher kann auch dieser Einzelstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.

Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner