Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 05.02.1987 – 1 StR 676/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 676/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Roland D EEE zus WED GEN, dort geboren em EP 1959,
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet worden ist, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Anordnung, daß gemäß § 67 Abs. 2 StGB die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, kann keinen Bestand haben, Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragschrift zutreffend ausgeführt:
“Im Rahmen des Maßregelausspruchs hat das Schwurgericht Vorwegvollzug der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB damit begründet, daß der minder begabte und haltschwache Angeklagte gegenwärtig
nicht bereit sei, an sich zu arbeiten; von dem Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus verspreche er sich offensichtlich nur eine Vergünstigung. Daraus zieht das Landgericht den einleuchtenden Schluß, daß eine Unterbringung gegenwärtig sinnlos und der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe als Vorstufe der Behandlung geboten ist. Das wird den in BGHSt 33, 285 aufgestellten Grundsätzen gerecht,
Trotzdem kann die Anordnung nicht bestehen bleiben, weil § 67 Abs. 2 StGB durch das
am 1. Mai 1986 in Kraft getretene 23, SträÄndG vom 13. April 1986 (BGBl I S. 393) geändert worden ist. Die Änderung, die nach § 2 Abs. 6 StGB auch für das anhängige Verfahren gilt, ermöglicht es nunmehr auch, schon im Urteil anzuordnen, einen Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, wenn die sachlichen Voraussetzungen für eine Änderung der in
§ 67 Abs. 1 StGB bestimmten Reihenfolge der Vollstreckung gegeben sind (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1986 - 1 StR 559/86 - m.w.N.). Damit hätte sich das erkennende Gericht bei der Länge der erkannten Freiheitsstrafe auseinandersetzen müssen. Der Verweis auf § 67 Abs. 3 StGB reicht nicht. Die Anordnung kann daher nicht bestehen bleiben."
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn Foth Schimansky
LF
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