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BGH Beschluss vom 13.02.1987 – 2 StR 651/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I f 2

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 651/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Bundespostbetriebsassistenten Peter Paul r EEE aus ON. geboren am EN 1943 in Sarıkt WUmEEEEM,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Taxifahrer Rüdiger Roger | EW aus OR. dort geboren am EEE 1943, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Rohner wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juli 1986, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

II. Die Revison des Angeklagten LM gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt

vom 9. Juli 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

I. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Li hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Beschwerdeführers ergeben. Lediglich die Be-

setzungsrüge gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß:

Der Präsidiumsbeschluß des Landgerichts vom 12. Juni 1986 entspricht der Entscheidung BGHSt 27, 209. Durchgreifenden Bedenken würde die vom Präsidium beschlossene Vertreterregelung allerdings begegnen, wenn durch eine voraussehbare Häufung der Bestellung zeitweiliger Vertreter die gesetzmäßige Besetzung der Spruchkörper in Frage gestellt gewesen wäre (BGH aaO S. 210/211). Dafür hat indessen der Beschwerdeführer in zulässiger Form nichts vorgetragen. Sein Schriftsatz vom 10. Dezember 1986 kann insoweit vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, da er erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist.

Ob mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1986 (4 StR 587/85 = NJW 1986, 1884) von der Entscheidung BGHSt 27, 309 abgewichen werden sollte, ist hier nicht zu prüfen. Dieses Urteil war dem Präsidium des Landgerichts am 12. Juni 1986 offensichtlich noch nicht bekannt, konnte

von ihm also nicht berücksichtigt werden.

Dafür, daß der Beschluß des Präsidiums von sachfremden

Erwägungen beeinflußt worden ist, fehlt jeder Anhaltspunkt.

II. Auch die Revision des Angeklagten Rp ist zum Schuldspruch unbegründet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des diesen Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruchs. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift

vom 25. November 1986 ausgeführt:

"Nach 8 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe

verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen. So ist der Umstand, daß eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (8 48 Satz 1 Nr. 1 BBG und entsprechende beamtenrechtliche Regelungen), bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen (vgl. u.a. BGH NStZ 1981, 342; StV 1981, 235; 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 17. März 1983

- 1 StR 145/83 -, vom 23. November 1984 - 3 StR 459/84 -, vom 17. Oktober 1986 - 2 StR 501/86 -,

und Urteil vom 15. Oktober 1986 - 2 StR 421/86 -). Der Angeklagte ist, wie der Tatrichter festgestellt hat (UA S. 5 - 7 und 35), Beamter bei der Deutschen Bundespost. Nach 8 48 Satz 1 Nr. 1 BBG endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer vorsätzlichen Tat zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 48 BBG hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (8 49 Satz 1 BBG).

Nachdem das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und 6 Monaten erkannt hat, hätte es Anlaß gehabt, die kraft Gesetzes eintretende Rechts-

folge der Beendigung des Beamtenverhältnisses in Betracht zu ziehen und zu prüfen, ob und inwieweit der Angeklagte dadurch finanzielle Nachteile hat. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen,

ob dies geschehen ist (vgl. hierzu auch BGH Urteil

vom 15. Oktober 1986 - 2 StR 421/86 -). Es ist deshalb zu besorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist."

Diesen - zutreffenden - Erwägungen schließt sich der Senat

an.

Herdegen Müller Meyer

Maier Theune