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BGH Urteil vom 07.01.1986 – 1 StR 519/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 519/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

4. Herbert M EEE aus MG, geboren

am ED 1925 in De Ham,

2. Hannelore B 2 aus MM, geboren am ED :37 in ven.

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WWW in der Verhandlung, Staatsanwalt WE Hei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Em zu: He und Rechtsanwalt gb au: vom»

als Verteidiger für den Angeklagten Me, Rechtsanwalt EB aus Heim als Verteidiger für die Angeklagte DeBE>,

Justizangestellte > in der Verhandlung, Justizhauptsekretär WW bei der Verkündung

als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. November 1984 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Mille wegen fortgesetzten Betrugs in zwei Fällen, die Angeklagte BED wegen fortgesetzten Betrugs zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten greifen das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge an; ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen des Angeklagten Mes:

1. Die Rüge, dem Verteidiger des Angeklagten Me sei bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu Unrecht Akteneinsicht verweigert worden, so daß er die Revision nicht habe ordnungsgemäß begründen können, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, da auf dieser möglichen Behinderung der Verteidigung das Urteil des Landgerichts nicht beruhen kann.

2. Die Revision sieht eine Verletzung des § 250 StPO in der Verwertung einer schriftlichen Bestätigung der Firma IH, sie der Zeuge Meg vorgelegt habe. Die Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, diese Urkunde sei in der Hauptverhandlung verlesen worden. Das

Revisionsgericht kann daher nicht schon an Hand des Revisionsvorbringens prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt.

3. a) Die Revision sieht eine Verletzung entweder des § 244 Abs. 2 StPO oder des § 261 StPO in der Behandlung einer vom Zeugen ve übergebenen Bestätigun seines früheren Arbeitgebers. Es sei offenkundig, daß diese Bestätigung weder vom früheren Arbeitgeber des Zeugen ausgestellt worden sei noch besage, daß der Zeuge früher 5.000,-- DM im Monat verdient habe. Entweder habe das Landgericht die Urkunde nicht benutzt oder ihren Inhalt im Urteil unrichtig wiedergegeben.

Die Rügen sind unbegründet. § 24h Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, weil sich das Urteil - wie die Revision selbst vorträgt - mit der Urkunde befaßt (UA S. 67). Ebensoweni liegt eine Verletzung des § 261 StPO vor. Das landgerichtliche Urteil stützt sich nicht auf den Wortlaut der Urkunde, sondern zieht nur zur Bestätigung der Angaben des als glaubwürdig beurteilten Zeugen heran, daß dieser seine Behauptung durch Hinweis auf die Urkunde belegt hat (vA S. 67). Zudem hat der Angeklagte in seine selbst geschriebenen Erklärung voM 21.9.1979 festgehalte daß dem Zeugen Meg 35.0 00,-- DM "als Arbeitsleistung für insgesamt 5 Monate einschließlich August 1979" angerechnet werden (UA S. 68).

b) Die Revision macht weiter geltend, ebenfalls unl nutzt geblieben sei das in der Hauptverhandlung verleseı Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart im Zivilprozeß zwischen dem Zeugen Mei und dem Angeklagten; sonst hätte das Landgericht nicht zu der Feststellung kommen

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können, der Zeuge “> habe dargelegt, daß er

selbst wiederholt bei seinem Prozeßvertreter auf die Geltendmachung seiner Forderungen gedrungen habe,

dieser ihm jedoch entgegnet habe, er halte entsprechenden Vortrag aus prozeßtaktischen Gründen

nicht für angebracht (UA S. 83). Die Rüge ist nicht

in zulässiger Form erhoben, weil der Beschwerdeführer die Stellen des oberlandesgerichtlichen Urteils, die mit den getroffenen Feststellungen unvereinbar seien, nicht anführt. Im übrigen geht auch das Landgericht davon aus, daß "eg seine Forderungen geltend gemacht hat, wenn es ausführt, daß das Oberlandesgericht Stuttgart aus zivilprozessualen Gründen diese Forderungen, die Mei> schon damals in gleicher Weise und gleicher Höhe behauptet hat, abgewiesen habe (UA S. 83). Die fragliche Urteilsstelle ist daher ersichtlich so

zu verstehen, daß “eD im Zivilprozeß seine Ansprüche nicht substantiiert vorgetragen hat.

4, Die Revision sieht weiter eine Verletzung des § 261 StPO darin, daß sich das Landgericht mit den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart im Zivilverfahren nicht auseinandergesetzt habe. Die Behauptung trifft nicht zu (UA S. 81 - 83). Auf die Einzelheiten möglicherweise abweichender Beweisergebnisse im Zivilprozeß brauchte das Landgericht nicht einzugehen.

Im Ergebnis das gleiche gilt für das Zivilurteil des Landgerichts München I. Der Tatrichter hat sich mit der Frage, wann, wo und unter welchen Umständen der Kaufvertrag vom 20. September 1979 abgeschlossen wurde, eingehend auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen,

daß diese Frage nicht aufzuklären sei (UA S. 73 - 81). Weitere Erkenntnisse wären auch aus dem Zivilurteil des Landgerichts München I nicht zu entnehmen gewesen.

5, Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß das Landgericht die Angaben des Zeugen ve über seine Auslagen nur stichprobenweise überprüft hat (UA S. 71). Die Rüge ist nicht begründet. Die Tatsache, daß das Landgericht Hechingen das Vorbringen Ye im Zivilprozeß als für nicht genügend substantiiert gehalten hat und das Oberlandesgericht Stuttgart sich dieser Beurteilung angeschlossen hat, nötigte deshalb nicht zu einer genaueren Überprüfung, weil der Angeklagte im Strafverfahren die Spesenauflistung des Zeugen vegD ebenso wie dessen andere Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen nach genauer Durchsicht grundsätzlich unwidersprochen gelassen hat. Lediglich im Fall KB ist der Angeklagte den Angaben “eg entgegengetreten, um jedoch auch hier nach durchgeführter Beweisaufnahme einzuräumen, daß er sich getäuscht habe (va S. 70).

6. Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Revision mit der Begründung, das Landgericht hätte zur Frage, welche Zahlungen der Angeklagte an Me zeleistet habe, dessen Aufstellung verlesen müsser Daraus hätte sich ergeben, daß schon danach NED 7] nicht & Konto-Zahlungen von nur knapp 21.000,-- DM, sondern von 39.511,92 DM erhalten habe. Die Rüge ist nicht begründet. Die Aufstellung ist dem Zeugen Medi ausweislich des Protokolls vorgehalten worden (Bl. 990 der Akten). Die

Revision trägt nicht vor, daß eine Verlesung zu anderen Ergebnissen geführt hätte; die unterschiedlichen Zahlen ergeben sich daraus, daß die Aufstellung des Zeugen auch an ihn gezahlte Provisionen in Höhe von 18.568,19 DM enthält (Bl. 210 der Akten).

7. Die Rüge, das Landgericht hätte die Zivilakten des Oberlandesgerichts Stuttgart auf den dortigen Vortrag des Angeklagten über an Megii> geleistete Zahlungen hin "ducharbeiten" müssen, um seine Aufklärungspflicht zu erfüllen, ist jedenfalls nicht begründet. Da der Angeklagte die Aufstellungen veiii> nicht bestritten hat (UA S. 70), bestand für das Landgericht kein Anlaß, dem schriftsätzlichen Vortrag des Angeklagten im Zivilprozeß nachzugehen.

8. Die Revision beanstandet weiter, das Landgericht hätte verschiedene, näher bezeichnete Aufstellungen des Zeugen Meg9 verlesen müssen; daraus hätte sich ergeben, daß MegiD die von ihm für die Einfuhr der drei österreichischen Hubschrauber angeblich gezahlte Einfuhrumsatzsteuer nicht als Ausgabe aufgeführt habe. Tatsächlich habe der Angeklagte die Steuer bezahlt; das hätte eine amtliche Auskunft oder eine Vernehmung eines Beamten des Zollamts ergeben. Die Rüge greift nicht durch. Abgesehen davon, daß die Aufstellungen teilweise (Bl. 209, 210, 211 der Akten) dem Zeugen vorgehalten worden sind, hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht, er habe die Steuer bezahlt. Damit drängte sich die vermißte Beweiserhebung nicht auf.

9. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, das Landgericht hätte zur Feststellung von Widersprüchen in den Angaben des Zeugen Meg über seine mit dem Angeklagten vereinbarten Bezüge die Staatsanwältin, die die Ermittlungen geführt hatte, vernehmen und eine Aufstellung des Zeugen (Bl. 212 der Akten) verlesen müssen. Die Rüge ist unbegründet. In seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft hat ve erklärt, zunächst sei der Abschluß eines Arbeitsvertrages zurückgestellt worden und er habe kein festes Gehalt, sondern Abschlagszahlungen erhalten; in der Abrechnung hat er, wie im Februar 1979 mit MD angesprochen worden sei, ab März 1979 monatlich 5.500,-- DM verlangt. Ein Widerspruch zwischen diesen Darstellungen besteht nicht.

II. Von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrügen:

1. Die Rüge, der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens sei verletzt (§ 169 GVG), weil an einem - von der Revision nicht näher bezeichneten - Tag die Tür zum Zuschauerraum des Sitzungszimmers zwischen 8.30 Uhr bis mindestens 11.30 Uhr verschlossen war, ist nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben, weil die Revision den genauen Tag des behaupteten Vorfalls nicht nennt und auch sonst den Sachverhalt nur unzureichend vorträgt.

2. Die Angeklagten beanstanden, das Landgericht habe bei Anerkennung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO für den Zeugen Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang FM übersehen, daß sich dieses Zeugnis-

verweigerungsrecht nur auf Tatsachen beziehe, die dem Zeugen bei seiner Berufsausübung anvertraut oder bekannt

geworden seien. Die Rüge ist nicht zulässig erhoben

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Beschwerdeführer tragen nicht vor, welche Tatsachen, die ihm außerhalb seiner Berufsausübung bekannt geworden sind, der Zeuge hätte bekunden können.

3. Die Beschwerdeführer machen schließlich geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es davon abgesehen habe, zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Firma E@9 im Herbst 1982 einen Sachverständigen zuzuziehen. Dazu hätte Anlaß bestanden, weil das Landgericht den Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. N | nicht gefolgt sei, der die Lage als gut beurteilt habe. Die Rüge ist nicht begründet.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß sich die Firma EP bereits Mitte des Jahres 1982, als der Plan des Ausbildungskurses für Privathubschrauberpiloten entwickelt wurde (Fall 2), in einer finanziell höchst angespannten Situation befand (UA S. 28). Die Darlegungen des Zeugen Dr. >, der für die Firma EB im Herbst 1983 als Konkursgutachter tätig war, stehen zu dieser Feststellung nicht im Widerspruch; der Zeuge hat für Herbst 1983 eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit festgestellt. Allerdings hat er die Auffassung vertreten, eine Überschuldung habe nicht vorgelegen, so daß"die - sicherlich problematische - Wirtschaftlichkeitsprüfung der Firma möglicherweise positiv hätte ausfallen können" (UA S. 87).

Bei dieser Beweislage war die Zuziehung eines Sachverständigen (z.B. Wirtschaftsprüfer) nicht geboten. Das Landgericht hat zutreffend auf die Zahlungsfähigkeit der

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Firma Egg abgestellt, weil von ihr in erster Linie abhing, ob die Gesellschaft ihre Pläne würde ausführen können, Rechtliche Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß das Landgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den das Luftant su als Voraussetzung für die Erlaubnis zum Einsatz der Hubschrauber im Rahmen der Flugschülerausbildung ansah, die Vorauszahlungen der Flugschüler unberücksichtigt gelassen hat; doch kam der Zeuge Dr. MO 7] auch unter Berücksichtigung dieser Einnahme nur deshalb zu einem positiven Ergebnis, weil er irrtümlich 25 Ausbildungsverträge angenommen hatte (UA S. 88, 89).

III. Sachrüge:

4. Die Verurteilung des Angeklagten Mb in Fall 1 hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Wie die Revision letztlich nicht verkennt, hatte der Angeklagte von vornherein eine entsprechende Entlohnung Me nicht beabsichtigt (UA S. 18). Die Übereignung der Hubschrauber schlug er nur vor, um Meg zu beruhigen und ihn zu veranlassen, weiter ohne Entgelt Arbeitsleistungen zu erbringen und wie bisher aus eigenen Geldmitteln Zahlungen für die Firma des Angeklagten zu leisten. Daneben wollte er den Zeugen bei diesem Geschäft dazu benutzen, die Fluggeräte für sich aus Österreich nach Deutschland verbringen zu lassen, ohne daß Dritte Zugriff auf die Sachwerte nahmen (UA S. 20). Zur Gründung der Gesellschaft, in die die Hubschrauber von Meg eingebracht werden sollten, ließ er es absichtlich nicht kommen (UA S. 24).

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Die Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen dieses Ergebnis der Beweiswürdigung vorbringt, sind unbegründet. Entgegen der Meinung der Revision ist das Landgericht nicht davon ausgegangen, Megg> seien die Hubschrauber übereignet worden; er hat nur geglaubt, Eigentümer geworden zu sein (UA S. 73). Den Schluß auf die Betrugsabsicht des Angeklagten hat das Landgericht aus dem objektiven Sachverhalt gezogen (UA S. 84); dieser Schluß gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Spesen mußten nicht aufgeschlüsselt werden, da der Angeklagte sie unwidersprochen gelassen hatte (vA S. 70). Daraus, daß Meg einerseits die Einfuhrumsatzsteuer für die Hubschrauber selbst gezahlt hatte, andererseits dem Angeklagten die dafür bezahlte Haftpflichtversicherung und - wohl auch - die Kosten der Zulassung in Rechnung gestellt hatte, läßt sich der Schluß auf eine widersprüchliche Beweiswürdigung nicht ziehen. Den Kredit von 7.000,-- DM hat der Angeklagte nach den Feststellungen eingeräumt (va Ss. 75). Zu Unrecht hat jedoch das Landgericht dem Zeugen Ye Mehrwertsteuer aus dem geschuldeten Gehalt und den Spesen zugesprochen, Dafür wäre Voraussetzung, daß Meß nicht als Angestellter, sondern als freier Mitarbeiter für die Firma des Angeklagten tätig war (vgl. Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz 2. Aufl. § 1 Anm. 45); das könnte jedoch nach den Feststellungen allenfalls für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1979 der Fall gewesen sein, in der Mediib in begrenztem Umfang auf Spesenbasis für den Angeklagten arbeitete. Der Senat beschränkt daher den Schuldumfang dahin, daß die Mehrwertsteuer als Forderung Medi» insgesamt in Wegfall kommt. Die relativ geringfügige Beschränkung des Schuldumfangs berührt den Strafausspruch nicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht

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bei dem verbleibenden Schaden Meg von ca. 69.000,-- DN eine niedrigere Strafe verhängt hätte,

2. Der Schuldspruch im Fall 2, der beide Angeklagten betrifft, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.

Die Revision meint insoweit zutreffend, entscheidend sei, ob die Angeklagten geglaubt hatten, daß sie die den Flugschülern versprochenen Leistungen erbringen könnten. Das war jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.

Die Angeklagten wußten danach, daß sie den für einen neuen Ausbildungskurs vom Luftamt verlangten Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 Luft kaum erbringen könnten (UA S. 29), und sie wußten auch, daß es nicht möglich sein würde, daß jeder Erwerber eines PHPL-Scheines in der Saison 1983 binnen ca. zwei Monaten mindestens 130 Flugstunden als Voraussetzung des Berufshubschrauberpilotenscheines würde absolvieren können (UA S. 36, 103). Damit ist der bedingte Schädigungsvorsatz ausreichend dargetan. Ob die Angeklagten zu irgendeinen späteren Zeitpunkt den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätten erbringen können, ist in diesem Zusa hang ebenso ohne Bedeutung wie ihre sonstigen Bemühungen, den Kurs noch zustande zu bringen. Jedenfalls war ihnen klar, daß der Beginn des PHPL-Kurses zu dem Zeitpunkt der Vertragsschlüsse noch völlig unsicher war und daß die Versprechungen hinsichtlich der 130 Flugstunden nach Ablegen der Prüfung nicht zu verwirklichen waren (UA S. 37, 103). Die Feststellung, es sei den Angeklagten darauf angekommen, die geprüften Flugschül er als billige Arbeitskräfte für die Firma zu gewinnen, steht dazu nicht im Widerspruch,

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weil das Landgericht darauf abhebt, daß nicht jeder

der frischgebackenen PHPL-Schein-Inhaber die für den Berufshubschrauberpilotenschein erforderlichen Flugstunden werde absolvieren können (UA S. 36).

Vorsitzender Richter am BGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Ulsamer Ulsamer Maul Schikora Schimansky