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BGH Urteil vom 09.09.1986 – 5 StR 25/86

5. Strafsenat

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5_StRr 25/86

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES.

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

to

Ww .

Mn

wegen Untreue u.a.

GE

66

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 9. September 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Horstkotte

Dr. Niepel

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ii

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt vr. > aus vD (Aller

für den Angeklagten sm:

Rechtsanwalt 8 aus DO 1 für den Angeklagten rn, Rechtsanvalt ggg> aus BD

für den Angeklagten vg» als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

bb für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Fe, SB.

DEE un: ira das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 3. Juli 1985

a) aufgehoben, soweit es den gegen sn» und

>> erhobenen Vorwurf der Untreue zum Nachteil der RD |] ra für Baufinan-

zierung betrifft; diese Angeklagten werden

insoweit freigesprochen;

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt, Anstiftung oder Beihilfe dazu oder wegen Untreue zum Nachteil der Gebrüder "> verurteilt worden sind, sowie in allen Strafaussprüchen

gegen von .

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten vo wird verworfen.

3. Soweit die Angeklagten sg» und Bis

freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der

Angeklagten der Landeskasse zur Last.

4. Die Sache wird in dem unter Ziffer 1 Buchstabe b genannten Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten sg wegen Falschbeurkundung im Amt in drei Fällen sowie wegen Untreue verurteilt. Die Angeklagten IB und vg» sind wegen Teilnahme an der Falschbeurkundung im Amt verurteilt worden, und zwar BD wegen Anstiftung in drei Fällen und vou> wegen Beihilfe in einem Fali; der Angeklagte vo ist ferner wegen uneidlicher falscher Aussage verurteilt worden. Den Angeklagten DO |] hat das Landgericht wegen Untreue verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt dazu, daß das Urteil aufzuheben ist, soweit die Angeklagten To 7 s>

und BEE verurteilt worden sind. Hinsichtlich des Angeklagten vo» hat das Urteil nur im Schuldspruch

wegen falscher uneidlicher Aussage Bestand.Eine unter-

bliebene Freisprechung der Angeklagten sD und Do |]

= ist nachzuholen.

l. Der Angeklagte sam hat den Tabestand dex vollendeten Falschbeurkundung im Amt (5 348 Abs. 1 StGB) nicht verwirklicht; die Angeklagten Yon und vom können deshalb auch nicht als Teilnehmer an einer vollendeten Talsch-

beurkundung im Amt verurteilt werden.

Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte smB als Notar den Tatbestand des § 348 StGB in den Fällen vum SED Be ir: :ı ı, 2,

3 der Urteilsgründe) dadurch erfüllt, daß er in Grundstückskaufverträgen Zahlungsvorgänge "festgestellt" hat, die

nicht stattgefunden haben (UA S. 46 f). Diese Annahme

des 'Tatrichters steht im Widerspruch zu den Feststellungen.

in

ö 0b

Danach hat der Angeklagte SW jeweils Heurkundet,

daß die Verkäufer die Zahlung eines "Teiles des Kaufpreises "quittieren" (UA S. 5, 9, IT). Die QAuittungen dienten

dem Interesse des Käufers, mit Hilfe der Vertragsurkunde bei Dritten den Eindruck zu erwecken, er habe für das

Grundstück mehr gezahlt, ais es der fall war.

Der in den Urteilsgründen mitgeteilte Wortlaut der von

dem Angeklagten sg» aufgenommenen Kaufvertragsurkunden ergibt in keinem Fall, daß der Angeklagte sa eine von ihm wahrgenommene Geldübergabe, also sonstige Tatsachen oder Vorgänge im Sinne des § 36 des Beurkundungsgesetzes, beurkundet und dementsprechend über seine Wahrnehmungen hinsichtlich des Zahlungsvorganges berichtet hat (5 37 Abs. I Nr. 2 des Beurkundungsgesetzes). Er hat nach den unzweideutigen Wortsinn vielmehr Erklärungen der Verkäufer - die Angabe, Geld empfangen zu haben - beurkundet; diese haben ersichtlich die Niederschriften genehmigt und unterschrieben (§ 13 Abs. 1 des Beurikundungsgesetzes). Zwar

ist die Auslegung von Urkunden grundsätzlich Sache des Tatrichters; hier läßt der mitgeteilte Wortlaut der Urkunden aber keine abweichende Auslegung zu. Daß der Notar nicht nur Erklärungen der Verkäufer, sondern auch die in ihnen bezeichneten Zahlungsvorgänge beurkundet habe, ergibt

sich entgegen der Ansicht des Landgericht insbesondere nicht daraus, daß es in zwei der drei Urkunden heißt,

die Verkäufer quittierten "hiermit" die Zahlung, und daß in einem der Verträge in unmittelbarem Ausammenhang mit der "Quittung" die Abrede beurkundet worden ist, den Teilkaufpreis "bei der Beurkundung zu zahlen"; auch hier hat es sich nach dem eindeutigen Befund der Urkunden um die

Beurkundung von Erklärungen der Beteiligten gehandelt.

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Der Senat kann nicht von sich aus die Angeklagten vom Vorwurf der Vergehen nach § 348 StGB freisprechen. Denn es ist noch nicht geprüft worden, ob sich der Angeklagte sn des (untauglichen) Versuchs der Falschbeurkundung im Amt ($S 348 Abs. 2 StGB) in der Vorstelinng, einen Zahlungsvorgang beurkundet zu haben, und die Angeklagten HD und VE der Teilnahme daran schuldig gemacht haben. Noch nicht geprüft ist ferner die Frage, ob der Angeklagte io 1] durch die Beschaffung von Vertragsurkunden, die unrichtige Angaben über den Kaufpreis enthielten, versucht hat, andere Grundstückskäufer und Kreditgeber

zu betrügen, und ob die Angeklagten Sg ur vn zu einer von > begangenen Betrugstraftat gegenüber Grundstückskäufern oder Kreditgebern vorsätzlich Hilfe

geleistet haben.

2. Auch die Verurteilung der Angeklagten SB und

SB essen Untreue zum Nachteil der Gebrüder Men

hat keinen Bestand.

a) Das Landgericht sieht eine Untreue darin, daß der Angeklagte sn als Notar das Schreiben vom 11. Dezember 1980 (UA S. 30, 31) unterzeichnet und an das Grundbuchamt geschickt hat; der Angeklagte > . der von den Ehepaaren MB eine weitgehende Vollmacht (UA S. 19) erhalten hatte, hat sich nach Ansicht des Landgerichts dadurch der Untreue schuldig gemacht, daß er dieses Schreiben entworfen hat. In dem Schreiben vom 11. Dezember 1980

wurden "unter Beifügung der erforderlichen Eintragungsun-

terlagen gemäß § 15 GBO u.a. die Löschung der in Abteilung III

eingetragenen Rechte,die Umschreibung der Eigentumsänderung und die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Dip

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QM beantragt"; das Schreiben schloß mit dem Satz:

"Der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts wird noch nicht gestellt". Die in dem Schreiben genannte Grundschuld belief sich auf 570.000,--DM. Das Wohnrecht sollte es den Verkäufern ermöglichen, weiterhin in dem verkauften Hause

zu leben; ersichtlich war in dem Vertrag vom 29. September 1980 ebenso wie in dem von ihm abgelösten Vertrag vom 17. Juli 1980 (un S. 18) die Eintragung der Wohnrechte bewilligt und beantragt worden. Der Tatrichter findet einen tatbestandsmäßigen Nachteil (§ 266 StGB) für die Eheleute DO |]

darin, daß die Angeklagten in dem Schreiben vom 11. De-

zember 1980 mit dem Satz: "Der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts wird noch nicht gestellt! auf einen Vorrang

der Grundschuld vor den - erst später einzutragenden - Wohnrechten hingewirkt haben, der die Wohnrechte entwer-

tete.

Die Angeklagten haben indessen, wenn sie ein solches Ziel verfolgt haben, damit nur einen straflosen Versuch der Untreue unternommen. Denn angesichts der klaren grundbuchrechtlichen Rechtslage trat mit dem Eingang des Schreibens vom ll. Dezember 1980 noch kein Nachteil für die Gebrüder “>: auch nicht in Gestalt einer Vermögensgefährdung, ein. Das Antragsrecht des Notars nach § 15 GBO unfaßt

nicht das Recht, eine Rangbestimmung vorzunehmen (OLG

Hamm DNotZ 1950, 40). Die Erklärung des Notars, der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts werde "noch nicht gestellt", vermochte also einen Rangrücktritt des Wohnrechts nicht

zu bewirken. Aus dem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben vom 11. Dezember 1980 und den ihm beigefügten Unterlagen, insbesondere dem Kaufvertrag vom 29. September 1980, ging ersichtlich hervor, daß die Ehepaare MB weiterhin, i

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gesichert durch ein lebenslanges Wohnrecht, auf dem verkauften Grundstück wohnen wollten; hiernach kam es den Beteiligten eindeutig auf eine gemeinsame Erledigung der Anträge an. Bei dieser Sachlage bedurfte der Rangrücktritt der Wohnrechte der formellen Bewilligung der Berechtigten;

an ihr fehlte es. Dieser eindeutigen Rechtslage entsprach

die Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 29. Dezember 1980 (UA S. 22).

Ein Freispruch der Angeklagten sm und >

vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Gebrüder Meisner ist im Revisionsrechtszug nicht möglich. Denn zu den Bemühungen der Angeklagten um die erste Rangstelle der Grundschuld über 570.000,-- DM gehörten auch die Vorgänge vom 13. Januar und 2. Februar 1981 (UA S. 22, 23). Der Angeklagte SED Hat am 13. Januar 1981 die Ehepaare "zn veranlaßt, die Eintragung des Vorrangs der Grundschuld

vor ihren Wohnrechten zu bewilligen; er hat sie nicht

über die Bedeutung dieser Erklärung unterrichtet, obwohl

er hierzu verpflichtet war. Der Angeklagte Beii>

hat am ‘2. Februar 1981 beim Grundbuchamt beantragt, die Wohnrechte "unter Berücksichtigung der Vorrangseinräumung" einzutragen; die Wohnrechte sind demgemäß mit dem Rang

nach der Grundschuld über 570.000,-- DM eingetragen worden. Der Tatrichter wird diesen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Untreue und bei SD auch unter dem des Betruges zu prüfen haben.

b) Eine Untreue der Angeklagten sn und ED zum Nachteil der DE : En für Baufinanzierung

hat der Tatrichter nicht angenommen (UA S. 48, 50). Wäre

er insoweit zu einem Schuldspruch gelangt, so hätte er

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die Angeklagten wegen einer selbständigen, von der ihnen ebenfalls zur Last gelegten Untreue zu Lasten der Eheleute VB unterschiedenen Untreuehandlung verurteilen müs-

sen. Deshalb mußte der Tatrichter die Angeklagten sg und BD] vom Vorwurf der Untreue gegenüber der

Bank freisprechen. Das ist nicht geschehen. Der Senat

holt, da weitere tatsächliche Erörterungen (§ 354 Abs. 1 StPO)

nicht in Betracht kommen, die Freisprechung nach.

3. Soweit sich die Revision des Angeklagten VB segen seine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (5 153 StGB) richtet, ist sie unbegründet.

Die im Zusammenhang mit der behaupteten Übermüdung des Richters am Landgericht vegD erhobene Verfahrensrüge, auf die es nur in diesem Zusammenhang ankomnt, ist, wie die dienstlichen Erklärungen der Richter und des Staats-

anwalts ergeben, nicht bewiesen.

In sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Anwendung des § 153 StGB auf den festgestellten Sachverhalt fehlerfrei.

Da die Verurteilung des Angeklagten YÜ Kr) Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt aufzuheben ist, kann die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben; wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat der Senat auch die wegen falscher uneidlicher Aussage

verhängte Einzelstrafe aufgehoben.

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4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das gegen den Angeklagten sw verhängte Berufsverbot aufzuheben und die weitergehende Revision dieses Angeklagten ebenso

wie die Revisionen der Angeklagten ge, I |

und VB zu verwer£en.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel