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BGH Urteil vom 04.06.1986 – 2 StR 243/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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An BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 243/86 URTEIL VGRk

in der Strafsache

gegen

1. Bangolirn EB geborene FO zu: FEED EEE. geboren arı EEE 1953 in Au (Thailand),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Cetin DD zus Fo, geboren am EEE 1954 in SCHE (Türkei), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

3. Jamal Abdul Anad D GEEEEB zus Ip. geboren am GER 1955 ir SED (Irak). |

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

an ALH

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEEEENB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger des Angeklagten DB:

2. Rechtsanwalt GW :.: EEE un < 3. Rechtsanwältin GEB >.: GEEMEMEEEEEEEEEEED

als Verteidiger des Angeklagten Di.

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AdH

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezem-

ber 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch ent-

standenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (1.436,35 9 Heroinzubereitung von hohem Reinheitsgrad) zu Freiheitsstrafen von drei Jahren sechs Monaten (EB), vier Jahren (DB und drei Jahren drei Monaten (DEE) verurteilt sowie das sichergestellte Rauschgift eingezogen.

Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, mit der Sachrüge begründeten und vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung. Sie meint, die Strafkammer habe eine Reihe bedeutsamer Umstände und Gesichtspunkte außer acht

gelassen, die strafmildernden Tatsachen überbewertet und unvertretbar milde Strafen verhängt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es allein Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er sich in der Hauptverhandlung von Tat und Täter verschafft, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich - nach oben oder unten - SO weit von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter

eingeräumten Spielraums liegt.

Solche Mängel weist die Strafbemessung im vorliegenden Falle nicht auf.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe naheliegende straferschwerende Umstände überhaupt nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Menge und Reinheitsgrad der Heroinzubereitung, mit der Handel getrieben worden war, sind straferschwerend gewertet worden (UA S. 30: "eine als sehr groß zu bezeichnende Menge Heroin eines sehr hohen Reinheitsgrades"). Dem Umstand, daß "in unmittelbarer Nähe des Letztverbrauchermarktes operiert" wurde, brauchte jedenfalls bei einem polizei-

AL

lich kontrollierten Geschäft keine wesentliche Bedeutung beigemessen zu werden. Daß die Strafkammer den "professionellen Zuschnitt" der Gesamttat sowie der von den Angeklagten erbrachten Tatbeiträge übersehen haben könnte, ist angesichts der hierzu getroffenen Feststellungen ausgeschlossen.

Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Tatrichter habe die strafmildernden Tatsachen überbewertet, deckt sie damit keinen Rechtsfehler auf; ihr Vorbringen erschöpft sich in dem Versuch, die rechtsfehlerfreie Bewertung des

Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.

Die Strafen sind zwar milde, aber nicht derart niedrig bemessen, daß sie ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht mehr genügen könnten. Ein grobes Mißverhältnis zwischen Strafe und Schuld liegt bei keinem der Angeklagten vor. Für jeden von ihnen sprach ein besonders gewichtiger Strafmilderungsgrund, nämlich für die Angeklagte EB deren nach Umfang und Gewicht vergleichsweise geringer Tatbeitrag, für den Angeklagten Dam Jer Gesichtspunkt der Tatprovokation (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 1985 - 2 StR 446/85, abgedruckt in MDR 1986, 331) und für den Angeklagten DB der Umstand, daß dieser wesentlich zur Aufklärung der Tat über seinen eigenen Anteil hinaus beigetragen hatte (§ 3i BtM6G).

2. Soweit die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs auch die Einziehungsanordnung ergreift, ist die Revi-

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sion unzulässig, da es hierzu an begründenden Ausführun-

gen in der Revisionsrechtfertigung fehlt. B

Das Rechtsmittel ist nach alledem zu verwerfen.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer